Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Miterbe wird bei einer Abstimmung überstimmt – Er kann gegen den Beschluss der Erbengemeinschaft klagen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für Maßnahmen der laufenden Verwaltung reicht die Stimmenmehrheit der Erben.
  • Wichtige Angelegenheiten in der Erbengemeinschaft setzen die Einstimmigkeit der Erben voraus.
  • Ein überstimmter Erbe kann sich gegen den Beschluss der Miterben wehren.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Aufgabe der Erbengemeinschaft ist die Verwaltung und Abwicklung der Erbschaft. Nachlassverbindlichkeiten müssen von der Erbengemeinschaft berichtigt und der Nachlass unter den verschiedenen Erben verteilt werden.

Bis zum endgültigen Abschluss der Nachlassauseinandersetzung ist der Nachlass von der Erbengemeinschaft zu verwalten. Maßnahmen der so genannten laufenden Verwaltung werden dabei von den Erben nach § 2038 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit Stimmenmehrheit beschlossen.

Jedem Miterben steht im Rahmen der Beschlussfassung ein Stimmanteil zu, der seiner Erbquote entspricht. Bei einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft kann sich so ein Erbe zu ¾ regelmäßig gegen den Erben zu ¼ bei einer Abstimmung durchsetzen.

Überstimmter Miterbe kann sich wehren

Ist ein Miterbe im Rahmen einer Abstimmung innerhalb einer Erbengemeinschaft unterlegen, so muss dies aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass der unterlegene Erbe diese Entscheidung hinnehmen muss.

Ist es bei der Abstimmung nicht mit rechten Dingen zugegangen oder hat die Erbengemeinschaft über eine Angelegenheit abgestimmt, die der Mehrheitsverwaltung nach § 2038 Abs. 2 BGB entzogen war und nach § 2038 Abs. 1 BGB einen einstimmigen Beschluss aller Erben erfordert hätte, dann kann der unterlegene Erbe mit Hilfe der staatlichen Gerichte gegen den aus seiner Sicht fehlerhaften Beschluss vorgehen.

Der unterlegene Erbe kann in solchen Fällen bei Gericht eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses einreichen. Droht die unmittelbare Vollziehung des anfechtbaren Beschlusses kann der unterlegene Miterbe eine einstweilige Verfügung beantragen, wonach den übrigen Erben die Umsetzung des Beschlusses bis zur Klärung der Angelegenheit untersagt wird.

Wann ist ein Mehrheitsbeschluss angreifbar?

Eine Klage auf Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses einer Erbengemeinschaft hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der unterlegene Miterbe dem Gericht einen profunden Grund für sein Klagebegehren vortragen kann. Es ist insbesondere nicht ausreichend, wenn der unterlegene Miterbe lediglich die Auffassung vertritt, dass der Beschluss wirtschaftlich nachteilig oder aus sonstigen Gründen unzweckmäßig ist.

Mehr Erfolg hat der unterlegene Miterbe aber zum Beispiel dann, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass an der Abstimmung ein Miterbe teilgenommen hat, der wegen einer vorliegenden Interessenkollision hätte gar nicht abstimmen dürfen.

In Anlehnung an gesetzliche Vorschriften z.B. in § 181 BGB oder § 47 Abs. 4 GmbHG darf ein Miterbe nämlich dann nicht an einer Abstimmung teilnehmen, wenn seine eigenen Interessen von dem Ergebnis der Abstimmung unmittelbar betroffen wären. Ein Mehrheitserbe könnte zum Beispiel nie wirksam an einer Abstimmung über die Frage teilnehmen, ob der Nachlass ihm eine gegen ihn gerichtete Forderung erlassen soll.

Weiter finden auch Hinweise des unterlegenen Erben auf eine nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung oder auf die Tatsache, dass erst gar kein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist, bei einem Gericht Gehör.

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