Ein Erbe wird für die Erbengemeinschaft tätig - Aufwendungsersatzanspruch gegen die Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Entscheidend für einen Anspruch des tätig gewordenen Miterben ist, ob die anderen Erben mit dem Tätigwerden einverstanden sind.
  • Aufwendungsersatzanspruch bei Notgeschäftsführung durch einen Erben.
  • War der Erbe nicht zum Handeln berechtigt, gibt es grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.

Nach § 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht die Verwaltung des Nachlasses den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu. Und obwohl jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft dazu verpflichtet ist, sich an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses zu beteiligen, ist ein gemeinschaftliches Handeln aller Miterben in der Praxis eher die Ausnahme.

In der Realität nimmt oft nur ein Erbe das Heft des Handelns in die Hand und führt für den Nachlass die Maßnahmen durch, die er für notwendig erachtet.

Wenn der handelnde Miterbe im Zusammenhang mit seinem Tätigwerden für den Nachlass Aufwendungen hatte, wird es ihm darum gehen, diese Aufwendungen von den anderen Erben erstattet zu bekommen.

Die Frage, wann ein für den Nachlass handelndes Mitglied der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erstattung der von ihm gemachten Aufwendungen hat, hängt eng mit der Frage zusammen, ob der Miterbe mit Einverständnis der anderen Erben gehandelt hat.

Die Erben sind mit dem Handeln einverstanden

Oft ist der handelnde Erbe mit dem ausdrücklichen der anderen Erben unterwegs. Ebenso gut können die Erben dem Tätigwerden aber auch nach Vornahme der konkreten Maßnahme zustimmen.

In diesen Fällen ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch des handelnden Erben aus §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB. Hinsichtlich sämtlicher Kosten, die der handelnde Miterbe im Sinne der Erhaltung oder Verwaltung des Nachlasses hatte, kann er Erstattung von den anderen Erben entsprechend ihrer Erbquoten verlangen.

Dabei gehört zu diesen Aufwendungen ausdrücklich nicht der Zeitaufwand des handelnden Miterben, die er in die Verwaltungsmaßnahme gesteckt hat. Einen Anspruch auf Vergütung seiner reinen Arbeitskraft kann der handelnde Miterbe grundsätzlich nicht fordern, sondern ist in diesem Punkt auf das Wohlwollen seiner Miterben angewiesen, ihm seine Bemühungen zu vergüten.

Die Verwaltungsmaßnahme ist notwendig

Waren die anderen Erben mit dem Handeln mehrheitlich nicht einverstanden, dann kann der handelnde Miterbe die Erstattung seiner Aufwendungen weiter nach den vorstehend dargestellten Regeln auch dann verlangen, wenn ein Fall der so genannten Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB vorlag. Kann der handelnde Miterbe also zum Beispiel berechtigt vortragen, dass er mit seinem Vorgehen Schaden vom Nachlass abwenden wollte, dann kommt es nicht darauf an, ob die anderen Miterben einverstanden waren oder nicht.

Liegt ein Notverwaltungsrecht vor, dann sind dem handelnden Miterben seine Aufwendungen zu erstatten.

Erbe war nicht zur Geschäftsführung berechtigt

Liegt allerdings kein zustimmender Beschluss einer Mehrheit der Miterben vor und ist auch kein Fall der berechtigten Notgeschäftsführung gegeben, dann wird es für einen Aufwendungsersatzanspruch des tätig gewordenen Erben dünn.

Er kann in diesem Fall allenfalls versuchen, seinen Anspruch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der so genannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ nach den §§ 677 ff. BGB zu entwickeln. Nach § 683 BGB kommt ein Aufwendungsersatzanspruch dann aber nur in Frage, wenn die Tätigkeit „dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen“ der anderen Erben entsprochen hat.

Im Streitfall hat der tätig gewordene Erbe diese Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.

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