Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer kümmert sich um die Verteilung des Erbes?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben müssen sich untereinander einigen
  • Ein Erbe allein kann nicht entscheiden
  • Ein Testamentsvollstrecker erleichtert die Verteilung des Erbes

Eine Erbschaft kann eine komplizierte Angelegenheit sein.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat.

Gibt es nur einen Erben, dann macht die Abwicklung der Erbschaft in der Regel keine Probleme.

Ein Alleinerbe muss sich die Erbschaft mit niemandem teilen

Alles, was bis zum Tod des Erblassers im Eigentum des Erblassers stand, gehört mit dem Erbfall dem Alleinerben.

Der Alleinerbe muss nichts teilen und kann über den Nachlass verfügen, wie es ihm gefällt.

Die Rechtslage ist aber eine komplett andere, wenn sich mehrere Erben eine Erbschaft teilen.

Was passiert, wenn mehrere Erben vorhanden sind?

Zu einer solchen Situation kommt es immer dann, wenn der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben eingesetzt hat oder wenn kein Testament existiert und nach der dann geltenden gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben zur Erbfolge berufen sind.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, dann stellt sich für die Beteiligten häufig die Frage, wer sich denn um die Verteilung der Erbschaft kümmert.

Der Erblasser selber kann hier vorgesorgt haben und in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt haben.

Ein Testamentsvollstrecker wickelt die Erbschaft ab

Regelmäßig ist es die Aufgabe eines solchen Testamentsvollstreckers, eventuelle Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und nachfolgend den vorhandenen Nachlass unter den Erben aufzuteilen.

Hat der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann steht es den Erben natürlich frei, einvernehmlich eine Person mit der Abwicklung und Verteilung der Erbschaft zu beauftragen.

Ein solcher Abwickler kann dabei sowohl aus dem Kreis der Erben kommen, als auch ein sonstiger Dritter sein.

Die Erben können sich immer einigen

Auch können sich die Erben jederzeit auf eine Verteilung der Erbschaft einigen.

Wenn ein Erbe die vom Erblasser hinterlassene Immobilie bekommen soll und ein anderer Erbe lieber das Aktienpaket des verstorbenen haben möchte, dann können sich die Erben auf eine solche Aufteilung des vorhandenen Nachlasses natürlich zu jedem Zeitpunkt einigen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit bietet es sich an, eine solche Einigung schriftlich zu fixieren.

Ausgleichzahlungen unter den Erben sind möglich

Sollte ein Erbe bei einer solchen Verteilung des Nachlasses zu gut wegkommen, so können die Erben eine solche wirtschaftliche Unwucht durch entsprechende Ausgleichzahlungen kompensieren.

Schwierig wird es immer in den Fällen, in denen sich die Erben auf eine bestimmte Verteilung des Erbes nicht einigen können und auch kein Testamentsvollstrecker zur Verfügung steht, der im Bedarfsfall für Ordnung sorgen könnte.

In diesen Fällen müssen sich die Erben um die Verteilung des Erbes selber kümmern.

Gesetzliche Regeln für die Verteilung des Erbes

Hierbei gelten die gesetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Diese Regeln sehen im Wesentlichen vor, dass sich die Erben auf eine Verteilung der Erbschaft verständigen müssen.

Eine solche einvernehmliche Einigung unter den  Erben mag noch einfach in den Fällen umgesetzt werden, in denen der Nachlass aus leicht teilbarem Vermögen besteht.

100.000 Euro an Bankguthaben oder 500 Aktien lassen sich in aller Regel leicht auf mehrere Erben verteilen.

Wie soll man eine Immobilie unter den Erben verteilen?

Komplizierter wird es dann schon, wenn der Erblasser beispielsweise eine Immobilie hinterlassen hat und die Erben über den weiteren Werdegang dieser Immobilie uneins sind.

Hier gilt grundsätzlich:

Kein Erbe hat – unabhängig von seiner Erbquote – mehr Rechte als ein anderer Erbe.
Kein Erbe kann alleine entscheiden, was mit einem Nachlassgegenstand passieren soll.
Kein Erbe kann alleine über einen bestimmten Nachlassgegenstand verfügen, ihn also beispielsweise veräußern.
Die Erben müssen sich zwingend untereinander einigen.

Wenn eine einvernehmliche Einigung unter den Erben aber nicht zustande kommt, dann stellt das Gesetz als Lösung eine zwangsweise Verteilung des Nachlasses zur Verfügung.

Nachlassgegenstände, die nicht geteilt werden können, wie z.B. Immobilien, werden im Rahmen einer solchen zwangsweisen Aufteilung einer Versteigerung zugeführt und auf diesem Weg zu (unter den Erben aufteilbarem) Geld gemacht.

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