Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbteil veräußern – Das Vorkaufsrecht der anderen Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann seinen Erbteil veräußern
  • Die verbleibenden Miterben haben ein Vorkaufsrecht
  • Nur im Ausnahmefall können die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben einzelne Verpflichtungen aus dem Vertrag abwehren

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine solche Erbengemeinschaft hat schon so manch einen Erben zur Verzweiflung getrieben. Ist man nämlich nicht der einzige Erbe, dann muss man sich mit den anderen Erben zwangsläufig abstimmen. Entscheidungen über die Verwaltung oder auch die Verwertung einzelner Nachlassgegenstände können grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinschaftlich getroffen werden.

Schert ein Miterbe aber aus und verweigert er seine Mitarbeit und Zustimmung oder verfolgt ein Miterbe ganz eigene Ziele, dann kann die Abwicklung einer Erbengemeinschaft ein recht steiniger Weg werden.

Wenn gutes Reden im Einzelfall nicht mehr hilft oder die verschiedenen Erben die Kommunikation untereinander schon zur Gänze eingestellt haben, dann eröffnet das Gesetz jedem Miterben eine durchaus elegante Möglichkeit, sich von der oft nur noch als belastend empfundenen Erbengemeinschaft zu verabschieden.

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil veräußern

Gemäß § 2033 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat nämlich jeder einzelne Miterbe das Recht, über seinen Anteil an der Erbschaft zu verfügen. Jeder Erbe ist demnach rechtlich in der Lage, seinen Erbteil an einen Dritten zu veräußern.

Voraussetzung für einen Verkauf des Erbteils ist natürlich, dass der verkaufswillige Erbe einen potenten Erwerber für seinen Erbteil findet. Befinden sich im Nachlass aber Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige werthaltige Vermögensgegenstände, dann ist es mit Hilfe zahlreicher im Internet mittlerweile verfügbarer Erbteils-Verkaufs-Portale recht wahrscheinlich, dass sich ein Käufer für den Erbteil meldet.

Ist man sich mit dem potentiellen Käufer handelseinig, dann muss man den Kaufvertrag nur noch von einem Notar beurkunden lassen, um seinen Erbteil auf die Schnelle versilbern zu können.

Die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben sind naturgemäß nicht sonderlich erfreut darüber, wenn ein – meist familienfremder – Dritter auf der Bildfläche erscheint und über den weiteren Gang der Nachlassabwicklung mitentscheidet.

Vorkaufsrecht für die anderen Miterben

Um den verbleibenden Miterben eine Reaktionsmöglichkeit auf den Erbteilsverkauf eines Miterben zu geben, sieht das Gesetz in § 2034 BGB daher ein Vorkaufsrecht für die verbleibenden Miterben vor.

Die übrigen Erben haben demnach das Recht, in den vom weichenden Erben abgeschlossenen Kaufvertrag auf Erwerberseite einzutreten und so zu verhindern, dass eine ihnen absolut unbekannte oder auch unerwünschte Person den vakanten Erbteil erwirbt.

Dieses Vorkaufsrecht kann von den verbleibenden Erben nur binnen einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden.

Diese Frist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der verkaufswillige Erbe den anderen Miterben den Inhalt des zwischen ihm und dem Dritten abgeschlossenen Vertrages vollständig und richtig mitgeteilt hat.

Für jeden einzelnen Miterben läuft diese Frist gesondert; das bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe entsprechend informiert werden muss.

Das Vorkaufsrecht muss von den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich ausgeübt werden

Die verbleibenden Miterben können ihr Vorkaufsrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Es macht also keinen Sinn, wenn nur ein Miterbe alleine erklärt, dass er das Vorkaufsrecht ausüben will. Inhalt der Übernahmeerklärung muss immer sein, dass der zum Verkauf stehende Erbteil an alle verbleibenden Miterben übertragen wird.

Ein Miterbe kann das Vorkaufsrecht ausnahmsweise dann alleine ausüben, wenn alle weiteren Miterben auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben.

Ist das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden, dann haben die verbleibenden Miterben einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils zu genau den Bedingungen, die der verkaufswillige Miterbe mit dem Dritten vereinbart hat.

Vor Ausübung des Vorkaufsrechts sollten sich die verbleibenden Miterben also über die Konditionen des Kaufvertrages genau informieren. Der Einwand, dass der Kaufpreis unangemessen hoch ist, ist den Miterben grundsätzlich abgeschnitten.

Miterben übernehmen die Bedingungen des vorliegenden Vertrages

Nur in Einzelfällen neigen Gerichte hier dazu, den Miterben, die das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, einzelne Pflichten aus dem existierenden Vertragswerk zu erlassen.

So kann der sein Vorkaufsrecht ausübende Miterbe zum Beispiel dann auf die Milde der Gerichte hoffen, wenn in dem vorliegenden Vertragswerk eine unüblich hohe Maklerprovision für einen Vermittler des Erbteilsverkaufes vorgesehen ist.

Einer entsprechenden Forderung eines Maklers kann man nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 5/15) folgendes entgegen setzen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten nicht.“

Soweit eine Verpflichtung in dem vorliegenden Erbteilskaufvertrag also für einen Kaufvertrag nicht „wesensgemäß“ ist, hat der sein Vorkaufsrecht ausübende Miterbe die Chance, diese Verpflichtung abzuwehren.

Ob dies im Einzelfall gelingt, wird der der sein Vorkaufsrecht ausübende Miterbe aber immer erst im Nachhinein erfahren. Das Vorkaufsrecht selber muss nämlich immer zwingend ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Bedingung ausgeübt werden.

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