Die Erben setzen nicht den kompletten Nachlass auseinander – Die Teilauseinandersetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses fordern
  • Es ist möglich, sich nur über einzelne Nachlassgegenstände auseinander zu setzen
  • Jedem Miterben stehen Zwangsmittel für eine Vollauseinandersetzung zur Verfügung

Je mehr Erben vorhanden sind und je werthaltiger der Nachlass ist, desto schwieriger wird erfahrungsgemäß die Verteilung der Erbschaft.

Nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt zwar, dass jeder Erbe jederzeit die so genannte Auseinandersetzung des Erbes verlangen kann.

Manchmal ist die Verteilung der geerbten Vermögensgegenstände aber so kompliziert und auch umstritten, dass die Erben die ihnen obliegende Nachlassauseinandersetzung auch nach Jahrzehnten noch nicht umgesetzt haben.

Immobilien und geerbte Erbschaften machen oft Probleme

Schwierigkeiten ergeben sich bei der Nachlassauseinandersetzung immer wieder im Zusammenhang mit Immobilien im Nachlass.

Hier kommt es häufig vor, dass sich die Erben über das weitere Schicksal eines geerbten Hauses oder einer Wohnung nicht einig sind.

Der eine Erbe will die Immobilie verkaufen, der zweite Erbe will durch eine Vermietung der Immobilie regelmäßige Einkünfte erzielen und ein dritter Erbe will die Immobilie am liebsten selber zu Wohnzwecken nutzen.

Ein in den Nachlass fallender Erbteil muss ebenfalls auseinander gesetzt werden

Bis eine solche Gemengenlage zur Zufriedenheit aller beteiligten Erben aufgelöst ist, kann einige Zeit vergehen …

Ebenso kompliziert kann es werden, wenn in den Nachlass ein Erbteil aus einer anderen Erbschaft fällt.

In diesem Fall haben es die beteiligten Erben nicht nur mit der Verteilung ihres eigenen Nachlasses zu tun, sondern sie müssen sich auch noch um die Auseinandersetzung der geerbten Erbschaft kümmern.

Eine zeitnahe Nachlassauseinandersetzung ist oft erstrebenswert

Natürlich ist es die Vorstellung des Gesetzes, dass die Nachlassauseinandersetzung und Verteilung der Erbschaft unter den beteiligten Erben zeitnah nach dem Erbfall realisiert wird und vor allem den kompletten Nachlass umfasst.

Manchmal lässt sich diese Idealvorstellung aber nicht realisieren.

In diesem Fall ist es den Erben selbstverständlich unbenommen, sich bei der Nachlassauseinandersetzung zunächst einmal auf einzelne Nachlassgegenstände zu konzentrieren und zumindest im Hinblick auf diese Vermögenswerte eine Teilauseinandersetzung herbeizuführen.

Kein Zwang zur Vollauseinandersetzung

Es gibt also keine Regel, die den Erben zwingend eine Auseinandersetzung der kompletten Erbschaft aufgeben würde.

Sind im Nachlass beispielsweise leicht teilbare Vermögenswerte wie Geld oder Wertpapiere, dann spricht nichts dagegen, zumindest diese Werte analog den Erbteilen unter den Erben zu verteilen und den Nachlass damit zumindest teilweise auseinanderzusetzen.

Ist auf diesem Weg eine teilweise Einigung unter den Erben gelungen, dann fällt zuweilen auch eine Verteilung der restlichen und vermeintlich „problematischen“ Nachlasswerte leichter.

Jedem Miterben stehen Zwangsmittel zur Verfügung

Wenngleich eine rasche und endgültige Nachlassauseinandersetzung immer erstrebenswert ist, sollten sich Erben in Anbetracht der Möglichkeit einer Teilauseinandersetzung nicht unnötig unter Druck setzen lassen.

Gerade bei Immobilien kommt es häufig vor, dass auch noch Jahre nach dem Erbfall die Miterben in (nicht auseinander gesetzter) Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer vermerkt sind.

Zu berücksichtigen ist aber immer, dass einzelnen Miterben, die das Ziel einer Vollauseinandersetzung des kompletten Nachlasses verfolgen, Zwangsmittel zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe sie ihr Ziel am Ende auch erreichen können.

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