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Ein Miterbe hatte beim Erblasser Schulden – Was können die anderen Miterben machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbe kann Nachlassforderung nur für alle Erben geltend machen und einziehen
  • Ein Darlehen des Erblassers muss gekündigt werden, um es fällig zu stellen
  • Nur ausnahmsweise kann ein Miterbe Leistung an sich selber verlangen

Nach einer neueren von der Deutschen Bank im Jahr 2018 veröffentlichten Studie wird von 72% der Bevölkerung das deutsche Erbrecht als kompliziert eingeschätzt.

Wie richtig diese Wahrnehmung ist, zeigt sich in Fällen, in denen einer von mehreren Miterben zum Zeitpunkt des Erbfalls Schulden beim Erblasser hatte.

So kommt beispielsweise folgende Konstellation bei der Abwicklung von Erbfällen immer wieder vor:

Der Erblasser hat zu Lebzeiten einem von seinen mehreren Kindern ein Darlehen gewährt.
Dieses Darlehen wird bis zum Eintritt des Erbfalls nicht zurückgezahlt.
Nach dem Eintritt des Erbfalls vertreten die anderen Miterben die Auffassung, dass der Darlehensnehmer und Miterbe das ihm vom Erblasser geliehene Geld bitte an den Nachlass zurückzahlen soll.

Rückzahlung eines Darlehens kann kompliziert werden

So nachvollziehbar die Forderung der übrigen Miterben ist, so kompliziert ist deren Durchsetzung.

Grundsätzlich ist natürlich eine gegen einen Miterben gerichtete ehemalige Erblasserforderung ebenso gut, wie jede andere dem Nachlass und damit den Miterben zustehende Forderung.

Die Besonderheit einer jeden Nachlassforderung ist aber, dass die Forderung nicht jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote zusteht. Vielmehr steht grundsätzlich jede Nachlassforderung der Erbengemeinschaft als solcher zu.

Entsprechend kann ein einzelner Miterbe auch nie denjenigen Erben, der dem Nachlass etwas schuldet, auf Leistung nur an den einzelnen Miterben in Anspruch nehmen.

Man kann nur Leistung an alle Erben fordern

Nach § 2039 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Miterbe nämlich nur Leistung „an alle Erben“, d.h. die Erbengemeinschaft, fordern.

§ 2039 BGB ermächtigt einen einzelnen Miterben durchaus, für den Nachlass aktiv zu werden und sowohl außergerichtlich als auch notfalls gerichtlich einen zum Nachlass gehörenden Anspruch geltend zu machen.

Der Miterbe darf den Anspruch aber grundsätzlich nicht für sich persönlich einfordern, auch nicht nur entsprechend seiner Erbquote.

Eine Leistung an sich selber kann ein Miterbe ganz ausnahmsweise nur dann verlangen, wenn er von den übrigen Miterben zu einem solchen Vorgehen ermächtigt wurde oder wenn die Leistung an die Erbengemeinschaft purer Formalismus wäre.

Letzteres kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Nachlass nur aus der einen Forderung besteht und mit der Regulierung der Schuld gleichzeitig eine Auseinandersetzung der Erbschaft herbeigeführt würde.

Darlehen des Erblassers muss gekündigt werden

Geht es bei der Forderung, die für den Nachlass geltend gemacht werden soll, um eine Darlehensforderung, so ist zu berücksichtigen, dass eine Darlehensschuld erst nach Kündigung fällig ist und erst nach Kündigung eingefordert werden kann.

Nach der Rechtsprechung gilt für die Kündigung einer Darlehensschuld jedoch nicht die Regelung in § 2039 BGB. Ein Miterbe allein kann also ein vom Erblasser gewährtes Darlehen nicht kündigen und damit zur Rückzahlung fällig stellen.

Vielmehr stellt die Kündigung eines Darlehens eine so genannte Verfügung dar und unterliegt damit grundsätzlich dem Einstimmigkeitserfordernis nach § 2040 BGB.

Sperrt sich aber der Miterbe, dem das Darlehen vom Erblasser gewährt wurde, gegen eine Kündigung (seines eigenen Darlehens), so muss zunächst notfalls mit Hilfe der Gerichte geklärt werden, ob ein Miterbe an der Kündigung einer gegen ihn selber gerichteten Forderung mitzuwirken hat.

Nachfolgend kann sich dann ein Miterbe alleine daran machen kann, die Forderung nach § 2039 BGB für die Erbengemeinschaft einzuziehen.

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