Ein Miterbe kann eine Nachlassforderung alleine einklagen und im Bedarfsfall Prozesskostenhilfe beantragen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Miterbe allein kann tätig werden
  • Zustimmung der anderen Miterben ist nicht erforderlich
  • Prozesskostenhilfe kann im Bedarfsfall gewährt werden

Erbengemeinschaften bestehen aus mehreren Erben. Hat der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben benannt oder kommen nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben zum Zuge, dann entsteht automatisch und kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft.

Eine Erbengemeinschaft ist häufig konfliktträchtig. Die verschiedenen Erben werden nämlich in der Erbengemeinschaft zusammen geschweißt, ob sie wollen oder nicht.

Oft sind sich die verschiedenen Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht sonderlich grün. Es kommt gar nicht selten vor, dass die Kommunikation innerhalb einer Erbengemeinschaft nachhaltig gestört ist oder sich ein Erbe komplett zurückzieht und inaktiv bleibt.

Erben müssen zusammenarbeiten

Solche atmosphärischen Störungen innerhalb einer Erbengemeinschaft sind alleine deswegen immer sehr misslich, als die verschiedenen Erben kraft Gesetz zur Zusammenarbeit verdonnert sind.

Ein Erbe alleine kann nur im Notfall agieren. In aller Regel dürfen die Erben, wenn es um nachlassbezogene Fragen geht, nur gemeinsam, oder zumindest mit Stimmenmehrheit agieren.

So legt das Gesetz zum Beispiel ausdrücklich fest, dass Miterben über einen Nachlassgegenstand grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen dürfen, § 2040 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Miterbe allein oder auch eine Mehrheit von Erben ist also in aller Regel gehindert, einen Nachlassgegenstand zu veräußern.

Miterbe kann alleine Nachlassforderung eintreiben

Etwas entspannter ist die Rechtslage, wenn ein Miterbe eine zum Nachlass gehörende Forderung gegen einen Dritten eintreiben will.

Hier ist ein Miterbe alleine ausdrücklich nicht darauf angewiesen, die Zustimmung aller anderen Miterben einzuholen.

§ 2039 BGB eröffnet dem einzelnen Miterben vielmehr die Möglichkeit, eine Nachlassforderung alleine beim Schuldner einzufordern und notfalls sogar auch alleine vor Gericht einzuklagen.

Oft ist die Geltendmachung durch nur einen Miterben alleine aus dem Grund zu favorisieren, da die anderen Miterben im Falle eines gerichtlichen Klageverfahrens als Zeugen (für den Miterben) zur Verfügung stehen.

Prozesskostenhilfe für den klagenden Miterben

Ist der klagende Miterbe nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen, so steht es ihm frei, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Es kommt in diesem Fall ausdrücklich nicht darauf an, ob die anderen Miterben, zu deren Gunsten die Klage von dem bedürftigen Miterben ja mittelbar auch erhoben wird, vermögend sind oder nicht. Entscheidend für den Prozesskostenhilfeantrag sind regelmäßig nur die finanziellen Verhältnisse des klagenden Miterben.

Dies ändert sich aber dann, wenn der vermögenslose Miterbe von den anderen (vermögenden) Miterben vorgeschickt wird, damit sich diese das mit der Klage verbundene Kostenrisiko sparen. In diesem Fall wäre die Beantragung von Prozesskostenhilfe sittenwidrig und zu versagen.

Es ist allerdings im Einzelfall für einen Beklagten schwierig, den Nachweis zu führen, dass die anderen Miterben vermögend sind und sich hinter dem klagenden Miterben nur „verschanzen“.

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