Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Drohung mit Schadensersatzanspruch kann blockierende Erben zum Einlenken bewegen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe muss an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen mitwirken
  • Ein schuldhafter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch der übrigen Erben
  • Drohung mit Schadensersatz kann Bewegung in die Erbengemeinschaft bringen

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben mit dem Erbfall kraft Gesetz und automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Innerhalb einer Erbengemeinschaft gibt es in der Praxis häufig Streit. Dies liegt zum einen daran, dass die gesetzlichen Regelungen für die Verwaltung und Abwicklung einer Erbengemeinschaft streng und auch etwas unübersichtlich sind.

So schreibt das Gesetz zum Beispiel in §§ 2038 und 2040 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass die Erben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten müssen und auch nur gemeinschaftlich über einzelne Nachlassgegenstände verfügen dürfen.

Rechtliche und tatsächliche Probleme in einer Erbengemeinschaft

Zu diesen durchaus komplexen rechtlichen Regelungen über eine Erbengemeinschaft kommt aber nur allzu häufig hinzu, dass sich die beteiligten Erben in herzlicher Ablehnung gegenüber stehen.

Es geht bei Zwistigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft gar nicht so häufig um rechtlich schwierig aufzulösende Fragen, sondern schlicht um die Tatsache, dass der eine Erbe mit dem anderen Erben „nicht kann“ – und auch nicht will.

So kommt es häufig so Blockade-Szenarien, bei denen die Erbengemeinschaft nicht in der Lage ist, auch wichtige Entscheidungen zu treffen.

Natürlich sieht das Gesetz auch für solche Situationen Lösungsmöglichkeiten vor.

Mögliche Klage gegen einen Miterben auf Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme

Verweigert sich beispielsweise ein Erbe, seiner Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nachzukommen, dann kann der sich weigernde Erbe von der anderen auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Maßnahme verklagt werden. Gibt das Gericht einer solchen Klage statt, dann ersetzt das stattgebende Urteil die Zustimmung des sich weigernden Erben.

Bevor jedoch über solche immer risikobehaftete gerichtliche Maßnahmen nachgedacht wird, kann unter Umständen versucht werden, den blockierenden Erben mit Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht zur Raison zu bringen.

Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht von Miterben an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen führt nämlich nach §§ 2038, 280, 278 BGB zu einem Schadensersatzanspruch der übrigen Miterben.

Müssen also beispielsweise dringend Maßnahmen ergriffen werden, um eine Nachlassimmobilie zu warten, müssen Nachlassverbindlichkeiten reguliert werden oder auch ein Nachlasswert veräußert werden, um einen Wertverlust zu vermeiden und entsteht durch die Verweigerungshaltung eines Erben der Erbengemeinschaft in diesem Zusammenhang ein Schaden, dann sollte der blockierende Erbe höflich aber bestimmt darauf hingewiesen werden, dass er am Ende der Tage für diesen Schaden aufzukommen hat.

Nachdem Beteiligte im Einzelfall für solche finanziellen Argumente oftmals wesentlich empfänglicher sind als für gut gemeintes Zureden, besteht so zumindest eine Chance, dass man eine ehedem handlungsunfähige Erbengemeinschaft auch ohne Zuhilfenahme der Gerichte wieder zum Laufen bringt.

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