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Ein Sohn pflegt seine Mutter über Jahre und erhält bei der Erbauseinandersetzung 40.000 Euro mehr als die Geschwister!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Urteil vom 07.02.2020 – 13 U 31/18

  • Ein Kind übernimmt die Pflege der Mutter
  • Nach dem Tod der Mutter soll die Pflegetätigkeit ausgeglichen werden
  • Klage der Geschwister gegen einen Ausgleich scheitert krachend

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte bei einem Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft zu entscheiden, gegen welche Erben zur Vorbereitung der Auseinandersetzung eine Feststellungsklage erhoben werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein Kind seine Mutter über einen Zeitraum von über zehn Jahren bis zu dem Tod der Mutter im Jahr 2016 gepflegt. Die Mutter und spätere Erblasserin war zuletzt in die Pflegestufe III eingruppiert worden.

Nach dem Tod der Mutter machte dasjenige Kind, das die Mutter gepflegt hatte, einen Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB gegenüber seinen Geschwistern geltend.

Das pflegende Kind fordert einen Ausgleich in Höhe von 40.000 Euro

Seinen Ausgleichsanspruch bezifferte das Kind, das die Mutter gepflegt hatte, mit einem Betrag in Höhe von 40.000 Euro.

Eines der Geschwister war mit diesem Bonus zugunsten des Kindes, das die Pflege der Mutter übernommen hatte, einverstanden.

Zwei weitere Geschwister missgönnten dem betroffenen Kind aber die überproportionale Beteiligung am Nachlass.

Feststellungsklage soll die Fronten klären

Diese beiden eher missgünstigen Geschwister erhoben daher Feststellungsklage gegen ihren Bruder und die Schwester, die zu dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch ihr Einverständnis erklärt hatte.

Ziel der Klage war die gerichtliche Feststellung, dass das Kind, das die Pflege übernommen hatte, gerade keinen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 40.000 Euro geltend machen könne.

Die beiden klagenden Geschwister hatten auch kein Problem damit, im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Pflegetätigkeit ihres Bruders dem Grunde nach anzuzweifeln.

Geschwister bezweifeln den Umfang der Pflegetätigkeit

„Möglicherweise“, so der Vortrag der beiden Kläger, habe ihr Bruder bei seiner Mutter „nur gelegentlich mal eine Windel gewechselt oder die Mutter geduscht“.

Bereits die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hatte hingegen zweifelsfrei ergeben, dass der beklagte Sohn der Erblasserin seine Mutter zuletzt „rund um die Uhr betreut“ hatte.

Vor diesem Hintergrund nahm das Gerichtsverfahren für die beiden Kläger keinen besonders glücklichen Verlauf.

Landgericht weist Feststellungsklage ab

Die Feststellungsklage wurde bereits vom Landgericht in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesen.

Die beiden Kläger misstrauten aber der Richtigkeit des Urteils erster Instanz und legten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Vor dem OLG hatten die Kläger mit ihrer Feststellungsklage aber ebenfalls keinen Erfolg. Die Berufung wurde vom OLG kostenpflichtig zurückgewiesen.

Klage gegen die Schwester fehlt das Rechtsschutzbedürfnis

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Feststellungsklage gegen die Schwester, die dem Ausgleichsanspruch ihres Bruders  zugestimmt hatte, bereits unzulässig ist. Einer solchen Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Feststellungsklage gegen den Bruder, der die Pflege der gemeinsamen Mutter übernommen hatte, wurde darüber hinaus als unbegründet abgewiesen.

Das OLG hielt es für erwiesen, dass der Beklagte seine Mutter über einen langen Zeitraum intensiv gepflegt hatte.

Für diese Pflegetätigkeit stehe dem Beklagten, so das OLG, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 40.000 Euro zu.

Im Ergebnis erhielten die beiden klagenden Geschwister damit nicht nur einen geringeren Anteil am Nachlass, sondern durften darüber hinaus auch noch Gerichts- und Anwaltskosten in fünfstelliger Höhe übernehmen. 

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