Die Honorierung von Pflege- und sonstigen Leistungen durch Kinder des Erblassers – Ausgleichungspflicht bei der Erbauseinandersetzung
- Kinder, die den Erblasser gepflegt haben, profitieren beim Erbgang.
- Eine Ausgleichung von besonderen Leistungen findet nur unter Kindern des Erblassers statt.
- Hat das Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen Ausgleich erhalten?
Gemäß § 2057a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind besondere Leistungen, die ein Kind dem Erblasser zu dessen Lebzeiten hat zukommen lassen, im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, denjenigen Abkömmlingen des Erblassers ein Mehr am Nachlass zu geben, die durch eigene Leistung zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben oder diesen während längerer Zeit gepflegt haben.
Die Auseinandersetzung findet grundsätzlich nur unter mehreren Kindern des Erblassers statt, die als gesetzliche Erben (als gewillkürte Erben nur dann, wenn sie durch das Testament oder den Erbvertrag auf den gesetzlichen Erbteil gesetzt sind, § 2052 BGB) zur Erbfolge gelangen.
Der Erbteil eines Ehegatten oder Lebenspartners bleibt von der Ausgleichung nach § 2057a BGB grundsätzlich unberührt, wie auch diese Personen nicht zu den Personen zählen, die selber ausgleichsberechtigt wären.
Gegenstand der Ausgleichung sind zunächst Leistungen eines Abkömmlings des Erblassers in Form von einer Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers. Diese Leistungen müssen über einen längeren, nicht unbedingt zusammenhängenden Zeitraum erbracht worden sein und entweder zur Erhaltung oder zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben.
Auch hat dasjenige Kind, das durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise (z.B. Übernahme von Grundschulden oder Bürgschaften zugunsten des Erblassers, Gewährung von Darlehen, Überlassung von Grundstücken) zugunsten des Vermögens des Erblassers tätig war, einen Anspruch auf Ausgleichung.
Pflegeleistungen eines Kindes werden im Erbfall ausgeglichen
Und schließlich ist auch dem Kind eine Ausgleichung zu gewähren, das dem Erblasser über einen längeren Zeitraum hinweg Pflegeleistungen hat zukommen lassen. Bei intensiver Pflege wird in der Fachliteratur vertreten, dass bereits ein Zeitraum von nur einem Monat zu einem Ausgleichsanspruch führen kann.
Die vorbeschriebenen Leistungen müssen dabei nicht zwangsläufig von dem ausgleichsberechtigten Abkömmling persönlich erbracht worden sein, um zu einem Ausgleichsrecht zu kommen. Es reicht vielmehr aus, wenn die besonderen Leistungen von einem bestimmten Abkömmling veranlasst wurden und dann beispielsweise durch Familienmitglieder des Abkömmlings oder von ihm eingeschaltete Hilfskräfte erbracht wurden.
Wurde vom Erblasser bereits ein Ausgleich gewährt?
Ein Ausgleich für besondere Leistungen entfällt dann, wenn das Kind für seine Leistungen bereits ein angemessenes Entgelt erhalten hat oder mit dem Erblasser für die besonderen Leistungen eine entsprechende Gegenleistung vereinbart war. Diese vereinbarte Gegenleistung kann zum Beispiel im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstvertrages die dort vereinbarte Entlohnung gewesen sein. Ist eine solche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem Kind geschlossen worden, so ist der vereinbarte Lohn eine Nachlassverbindlichkeit, die von dem Kind eingefordert werden muss. Eine Ausgleichung scheidet in diesen Fällen aus.
Nach § 2057a Abs. 3 BGB ist der Ausgleichbetrag so zu bemessen, wie es unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der erbrachten Leistungen und dem Wert des gesamten Nachlasses der Billigkeit entspricht.
Anhand dieser naturgemäß vagen Angaben im Gesetz haben sich die betroffenen Kinder – also Ausgleichsberechtigte und Ausgleichverpflichtete – auf einen angemessenen Ausgleichsbetrag zu einigen. Je intensiver und zeitaufwendiger jedenfalls die Pflegeleistungen, je werthaltiger die anderen Leistungen, die das Kind dem Erblasser hat zukommen lassen und je höher der Nachlasswert, desto höher wird auch der Ausgleichsbetrag sein, der dem ausgleichsberechtigten Abkömmling zusteht.
Gelingt eine Einigung unter den Kindern nicht, kann bei Gericht durch Klage ein Antrag gestellt werden, wonach der Richter eine entsprechende Entscheidung treffen möge.
Der Ausgleich unter den betroffenen Kindern selber geht dergestalt vonstatten, dass der Ausgleichsbetrag vorab von dem auf die Kinder entfallenden Nachlasswert abgezogen wird. Nachfolgend erfolgt die Verteilung des (für die Kinder so geschmälerten) Nachlasses anhand der Erbquoten, die unverändert bleiben. Nachfolgend wird der Ausgleichsbetrag dem ausgleichsberechtigten Kind zugeschlagen.
Nachdem das Ausgleichsverfahren nach § 2057a BGB mit rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (Ausgleich muss der Billigkeit entsprechen), empfiehlt es sich, bei besonderen Leistungen einzelner Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten für einen gerechten Ausgleich zu sorgen oder zumindest in Testament oder Erbvertrag eindeutige Ausgleichsregeln aufzunehmen.
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