Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbteil verkaufen – Worauf man als Erbe bei der Vertragsgestaltung unbedingt achten sollte!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe kann seinen Erbteil verkaufen
  • Der Erbe sollte in dem abzuschließenden Vertrag die Zahlung des Kaufpreises sicherstellen
  • Mit dem Vollzug des Erbteilsverkaufs gibt der Erbe seine Rechte am Nachlass auf

Wenn man vom Nachlassgericht die Nachricht erhalten hat, dass man Erbe geworden ist, dann ist man manchmal nicht alleine.

Oft hinterlässt der verstorbene Erblasser nämlich mehr als nur einen Erben.

Sind zwei oder mehr Erben vorhanden, dann bilden diese Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine Erbengemeinschaft kann anstrengend sein

Aufgabe dieser Erbengemeinschaft ist es dann, den Nachlass zu verwalten, Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und am Ende die Erbschaft untereinander zu verteilen.

Zuweilen will sich ein einzelner Erbe aber gar nicht so intensiv mit den Aufgaben einer Erbengemeinschaft beschäftigen, sondern hat vielmehr ein Interesse daran, seinen Erbteil möglichst bald zu „versilbern“.

Tatsächlich eröffnet § 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Möglichkeit, seinen Erbteil möglichst bald nach dem Erbfall zu veräußern.

Für den Verkauf eines Erbteils braucht man einen Notar

Nach § 2371 BGB gilt folgendes:

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Der verkaufswillige Erbe muss also mit dem potentiellen Erwerber einen Notar aufsuchen und dort einen Vertrag über den Verkauf des Erbteils beurkunden lassen.

Ob es sich dabei bei dem Erwerber des Erbteils um einen externen Dritten oder, in der Praxis häufiger, um einen Miterben handelt, ist nicht entscheidend.

Der Notar ist für die Formulierung des Vertrages zuständig

Der Notar, der die Beurkundung des Vertrages über den Verkauf des Erbteils vornimmt, ist für die Formulierung des Vertrages verantwortlich und muss sowohl die Interessen des Veräußerers als auch die des Erwerbers angemessen berücksichtigen.

Besonderes Augenmerk sollten die Beteiligten bei der Formulierung des Vertrages auf die Frage richten, unter welchen konkreten Umständen der betroffene Erbanteil vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen werden soll.

Der Veräußerer des Erbteils muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit vollzogener Abtretung seines Erbteils an den Erwerber nicht mehr über seinen Erbteil verfügen kann.

Veräußerer sollte die Kaufpreiszahlung absichern

Wie bei jedem anderen Kaufvertrag auch, sollte der Veräußerer des Erbteils daher großen Wert darauf legen, seinen Erbteil erst dann aus der Hand zu geben, wenn der Erwerber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nachgekommen ist.

In der Praxis kann man das dadurch sicherstellen, dass man die Abtretung des Erbteils unter die aufschiebende Bedingung stellt, dass der vereinbarte Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Stellt man die Zahlung des Kaufpreises nicht auf diesem Weg sicher, dann muss der Veräußerer des Erbteils nach erfolgter Übertragung seinem Geld im Zweifel hinterherlaufen.

Dass in diesem Zusammenhang eine unvorteilhafte Vertragskonstruktion im Zweifel sogar Immobilien gefährden kann, die sich im Nachlass befinden, kann man in einem lehrreichen Beschluss des OLG München aus dem Jahr 2022 nachlesen (Beschluss vom 08.08.2022, 34 Wx 154/22). 

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