Vorsicht bei der Erbauseinandersetzung – Es kann zusätzlich zur Erbschaftsteuer auch Einkommensteuer anfallen!
- Wenn zwischen den Erben Ausgleichzahlungen für Immobilien oder Wertpapiere fließen, kann Einkommensteuer anfallen
- Bei Immobilien ist immer die 10jährige Spekulationsfrist zu beachten
- Wenn die Auseinandersetzung unter den Erben unentgeltlich bleibt, dann fällt auch keine Einkommensteuer an
Wenn der Erblasser zwei oder mehr Erben hinterlassen hat, dann müssen die Erben den Nachlass untereinander aufteilen.
Gemeinhin bekannt ist auch, dass die Erben für ihre Erbschaft Erbschaftsteuer bezahlen müssen.
Wesentlich weniger verbreitet ist aber unter Erben die Erkenntnis, dass sie in speziellen Fällen neben der Erbschaftsteuer auch noch Einkommensteuer bezahlen müssen.
Ausgleichszahlungen unter Erben können einkommensteuerpflichtig sein!
Diese Einkommensteuerproblematik müssen vor allem die Erben größerer Vermögen berücksichtigen, die bei der Teilung des Nachlasses untereinander Ausgleichzahlungen leisten.
Problematisch ist insbesondere immer wieder die Übernahme von Immobilien durch einen Miterben, wenn diese Übernahme der Immobilie durch einen Erben mit Ausgleichszahlungen an die anderen Miterben verbunden ist.
Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:
Der Erblasser hatte eine Immobilie im Jahr 2020 für einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro erworben.
Der Erblasser verstirbt im Jahr 2025 und hinterlässt seine beiden Söhne A und B als Erben.
Zum Todeszeitpunkt 2025 ist die Immobilie bereits 2 Mio. Euro Wert.
Die Erben einigen sich, dass Sohn A die Immobilie übernimmt und dem Sohn B im Rahmen der Nachlassteilung für den Anteil des B an der Immobilie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1 Mio. Euro bezahlt.
Die beiden beteiligten Erben haben bei ihrem Geschäft wahrscheinlich nicht bedacht, dass mit dem Immobiliendeal zwischen Ihnen ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorgenommen wurde.
Es fällt Einkommensteuer aus dem Verkauf der Immobilie an!
Wird in Deutschland nämlich eine Immobilie im Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert, fällt grundsätzlich Spekulationssteuer auf den Verkaufsgewinn an.
Mit der Veräußerung der Immobilie an seinen Bruder innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist hat der Erbe B im vorstehenden Beispielsfall einen Spekulationsgewinn in Höhe eines Betrages von 500.000 Euro erzielt.
Dieser Spekulationsgewinn in Höhe von 500.000 Euro unterliegt für den Erben B nach § 23 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer.
Neben der Einkommensteuer muss natürlich auch Erbschaftsteuer bezahlt werden!
Darüber hinaus muss der Erbe B auf seine Erbschaft selbstverständlich auch in voller Höhe Erbschaftsteuer entrichten.
Ähnliche Folgen können die Erben erzielen, wenn Gegenstand der Erbauseinandersetzung Wertpapiere sind, die ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung an seine Miterben alleine aus dem Nachlass übernimmt.
Diese eher unerwünschten einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen können die Erben aber vermeiden, wenn sie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung auf Ausgleichzahlungen verzichten und den Augleich nicht mit Zahlungen, sondern durch eine (unentgeltliche) Zuweisung weiterer Nachlassgegenstände bewerkstelligen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Betriebsvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen vererben oder verschenken – Vorsicht vor der Einkommensteuerfalle!
Wie kann der Nachlass unter mehreren Erben verteilt und die Erbengemeinschaft beendet werden?
Immobilie im Nachlass? Mehrere Erben? Eine Versteigerung ist jederzeit möglich!
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht