Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was passiert, wenn es mehrere Erben gibt und nur ein Erbe gegenüber einer Bank einen Auskunftsanspruch geltend macht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Bank muss immer das Bankgeheimnis wahren
  • Die Auskünfte der Bank müssen an alle Erben erteilt werden
  • Was gilt, wenn ein Miterbe der Auskunftserteilung ausdrücklich widerspricht?

Wenn ein Erbfall eingetreten ist, geht es für die Beteiligten meistens um Geld.

Im Zentrum des Interesses stehen daher oft Bankkonten, die der Erblasser bei Banken oder Sparkassen unterhalten hat.

Erben benötigen in vielen Erbfällen von den beteiligten Banken Informationen, um sich einen Überblick über Kontenstand und Kontobewegungen aus der Vergangenheit zu verschaffen.

Der Alleinerbe hat nie Probleme

Wenn der Erblasser nur einen Erben hinterlassen hat, dann erhält dieser Alleinerbe diese Informationen problemlos von der Bank.

Der Alleinerbe ist der alleinige Rechtsnachfolger des Erblassers im Hinblick auf das Vertragsverhältnis, das der Erblasser zu Lebzeiten mit seiner Bank begründet hatte.

Nach dem Erbfall tritt der Alleinerbe in dieses Vertragsverhältnis ein und kann auf diesem Weg problemlos an aktuelle Kontostände oder auch beispielsweise an Kontoauszüge für die letzten zehn Jahre gelangen.

Was gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat?

Wesentlich komplexer ist die Lage allerdings, wenn der Erblasser zwei oder mehr Erben hinterlassen hat.  

In diesem Fall geht die Geschäftsbeziehung des Erblassers mit seiner Bank nicht auf die einzelnen Erben in persona über.

Rechtsnachfolgerin des Erblassers ist in diesem Fall vielmehr eine aus den mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft.

Die Erben müssen gemeinschaftlich handeln

Das Auskunftsrecht gegenüber der Bank steht in diesem Fall auch nur allen Erben gemeinschaftlich zu, § 432 BGB.

Probleme kann es in diesem Fall immer dann geben, wenn nur ein Erbe von der Bank nach dem Erbfall Informationen zu Kontoständen und Kontobewegungen einfordert und weitere Erben an diesen Informationen – aus welchen Gründen auch immer – kein Interesse haben.

Nach § 2039 BGB kann ein Erbe zwar seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank grundsätzlich alleine geltend machen.

Der die Auskunft begehrende Erbe kann aber nur eine an alle Erben zu erteilende Auskunft einfordern, § 2039 BGB.

Ein Miterbe kann nicht Auskunft nur an sich verlangen

Ein Erbe kann demnach nie verlangen, dass die Bank nur ihm persönlich die Auskunft erteilt und alle anderen Miterben außen vor lässt.

Die Banken lösen dieses Dilemma bei mehreren Erben und einem Auskunftsbegehren durch nur einen Erbe regelmäßig dadurch, indem sie die Auskunft gleich lautend allen beteiligten Erben zur Verfügung stellen.

Auf diesem Weg stellt die Bank sicher, dass sie alle Erben gleich behandelt und sich nicht dem Vorwurf aussetzt, gegen das immer zu beachtende Bankgeheimnis zu verstoßen.

Wenn ein Miterbe ausdrücklich widerspricht, wird es schwierig

Kompliziert wird es aber für die Bank immer dann, wenn ein Erbe ihr gegenüber ausdrücklich erklärt, gegen den von einem Miterben geltend gemachten Auskunftsanspruch Widerspruch einzulegen.

Wenn ein Erbe zum Beispiel kein Interesse daran hat, dass seine Miterben beispielsweise Hinweisen auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers gemäß § 2050 BGB  nachgehen, dann kann dieser Erbe durch einen Widerspruch bei der Bank versuchen, den Erkenntnisgewinn bei seinen Miterben zu behindern.

Wie die Bank in einem solchen Fall reagiert, dürfte durchaus spannend sein.

Miterben haben Mitwirkungspflichten!

Um in Bezug auf das Bankgeheimnis eine reine Weste zu haben, müsste die Bank den Auskunft begehrenden Erben eigentlich auffordern, eine Vollmacht aller anderen Erben vorzulegen wonach alle Erben mit dem Auskunftsersuchen einverstanden sind.

Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, müsste die Bank den  Auskunft begehrenden Erben darauf verweisen, vorab die Zustimmung der anderen Miterben auf dem Klageweg feststellen zu lassen.

Nachdem Erben dazu verpflichtet sind, sich bei der Ermittlung des relevanten Nachlasses gegenseitig zu unterstützen, dürften die Erfolgsaussichten einer solchen Klage in aller Regel sehr gut sein.

Im Ergebnis kann demnach kein Erbe auf Dauer verhindern, dass seine Miterben an Informationen über Nachlasskonten gelangen.

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