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Die Grenzen des Ausgleichsanspruchs für Abkömmlinge des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach der gesetzlichen Erbfolge soll jeder Abkömmling des Erblassers einen gleichen Anteil am Nachlass erhalten
  • Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling müssen unter Umständen ausgeglichen werden
  • Ein Ausgleich führt nicht dazu, dass lebzeitige Zuwendungen zurück gezahlt werden müssen

Dem Grunde nach will das gesetzliche Erbrecht im Erbfall für einen gerechten Ausgleich unter den Kindern, Enkeln und gegebenenfalls Urenkeln eines Erblassers sorgen.

Hat der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen, dann definiert das Gesetz das Erbrecht der Abkömmlinge des Erblassers.

Hierzu gehört grundlegend, dass die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben, § 1924 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Auch lebzeitige Zuwendungen können den Erbteil beeinflussen

Das Bestreben des Gesetzgebers, Abkömmlinge im Erbfall gleich zu behandeln, geht aber noch weiter.

Nach den Regeln in den §§ 2050 ff. BGB sollen unter bestimmten Umständen nach dem Eintritt des Erbfalls Leistungen, die ein Abkömmling bereits zu Lebzeiten von dem Erblasser erhalten hat, im Verhältnis zu weiteren vorhandenen Abkömmlingen ausgeglichen werden.

Ausgleichspflichtig sind ausschließlich so genannte Ausstattungen (§ 1624 BGB) nach § 2050 Abs. 1 BGB, Einkommenszuschüsse und Ausbildungsaufwendungen nach § 2050 Abs. 2 BGB und andere Zuwendungen im Sinne von § 2050 Abs. 3 BGB, soweit der Erblasser einen Ausgleich dieser Zuwendungen angeordnet hat.

Anrechnung von Zuwendungen auf den Erbteil

Abkömmlinge als gesetzliche Erben, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers solche geldwerte Leistungen im Sinne von § 2050 BGB erhalten haben, sollen sich diese Leistungen auf ihren Erbteil anrechnen lassen.

Am Ende sollen diese gesetzlichen Ausgleichsbestimmungen dafür sorgen, dass Abkömmlinge als gesetzliche Erben (bzw. paritätisch in einem letzten Willen bedachte Erben im Falle des § 2052 BGB) in gleichem Unfang am Vermögen des Erblassers partizipieren.

Hat der Erblasser beispielsweise einem von seinen drei Kindern die Ausbildung mit einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro finanziert und kein Testament hinterlassen, dann muss sich das betroffene Kind diese 50.000 Euro nach einem in § 2055 BGB normierten Schema auf seinen Erbteil anrechnen lassen, erhält im Ergebnis im Verhältnis zu seinen beiden Geschwistern weniger vom Nachlass. 

Wert des Erbteils des Zuwendungsempfängers kann auf Null sinken

Diese Anrechnungsbestimmung in § 2055 BGB kann aber maximal dazu führen, dass der Erbteil desjenigen Abkömmlings, der bereits zu Lebzeiten des Erblassers Leistungen erhalten hat, wertmäßig auf Null sinkt.

In keinem Fall führen die gesetzlichen Ausgleichsbestimmungen in §§ 2050 ff. BGB dazu, dass der betroffene Abkömmling, der zu Lebzeiten des Erblassers ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten hat, diese Zuwendungen wieder herauszugeben hat.

Für diese „Bremse“ sorgt die Vorschrift in § 2056 S. 1 BGB:

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet.

Der Gesetzgeber geht in § 2056 BGB davon aus, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, dass lebzeitige Zuwendungen dauerhaft bei dem Abkömmling verbleiben sollen, der sie erhalten hat.

Je kleiner also der Nachlass ist und je größer die lebzeitige Zuwendung an einen von mehreren Abkömmlingen war, desto weniger können tendenziell die ausgleichsberechtigten Abkömmlinge von den Vorschriften in den §§ 2050 ff. BGB profitieren.

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