Kosten für einen Anwalt bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können die Erbschaftsteuer mindern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Einigung unter den Erben sollte schriftlich fixiert werden
  • Fachkundige Hilfe bei der Erstellung eines Erbauseinandersetzungsvertrages ist ratsam
  • Kosten des Anwalts mindern die Erbschaftsteuer

Eine Auseinandersetzung einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft kann sich manchmal schwierig gestalten.

Wenn der Nachlass komplex und die Interessen der Erben unterschiedlich sind, dann kann sich eine Einigung unter den Erben über die Verteilung des Nachlasses zuweilen hinziehen.

Eine Erbteilungsklage will kein Erbe

Oft wird den mehreren Erben in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Alternativen aber gar nichts anderes übrig bleiben, als sich einigermaßen friedlich über die Nachlassverteilung zu einigen.

Kommt nämlich keine Einigung zustande, so bleibt als ultima ratio nur eine so genannte gerichtliche Erbteilungsklage.

Eine solche Klage ist für jeden Beteiligten alles andere als erfreulich und mit einem hohen Prozessrisiko verbunden.

Mehrere Erben sind mithin immer gut beraten, eine einvernehmliche Vereinbarung über die Erbschaft zu erzielen.

Auseinandersetzungsvereinbarung klärt, wer was bekommt

In einer solchen so genannten Auseinandersetzungsvereinbarung können die Erben zwanglos klären, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand erhalten soll.

Aktien, Kontoguthaben, Grundstücke, Schmuck und sonstige Wertgegenstände, die sich im Nachlass befinden, können in einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwanglos aufgeteilt und einem Erben zugewiesen werden.

Sollte im Rahmen einer Aufteilung des Vermögens eine Gleichstellung aller beteiligten Erben nicht erreicht werden, so kann man in einer  Auseinandersetzungsvereinbarung auch unproblematisch eine Herauszahlungsverpflichtung des einen an den anderen Erben vorsehen, um auf diesem Weg eine wirtschaftliche Gleichheit der Erben untereinander herzustellen.

Natürlich sollte eine solche Auseinandersetzungsvereinbarung alleine aus Beweisgründen immer schriftlich fixiert werden.

Auseinandersetzungsvereinbarung sollte von einem Anwalt aufgesetzt werden

Und ebenso ist es empfehlenswert, eine Auseinandersetzungsvereinbarung von einem erfahrenen Anwalt aufsetzen zu lassen.

Zu klärende Fragen wie z.B. der Übergang von Besitz, Nutzung und Gefahr, die Gewährleistung oder eventuell erforderliche Genehmigungen können dann in einer einheitlichen Urkunde berücksichtigt werden.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Erbauseinandersetzung verursacht dabei in aller Regel Kosten.

Wenn durch die Einschaltung des Anwalts kostspielige Fehler vermieden werden, hat sich die Investition in den anwaltlichen Berater für die Beteiligten bereits gelohnt.

Anwaltskosten mindern die Erbschaftsteuer

Darüber hinaus können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung nach  § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 37/08).  

Sämtliche unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und bei der Verteilung des Nachlasses entstandenen Aufwendungen gehören zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbaren Kosten.

Hierzu zählen neben Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände und in Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehenden Gerichts- und Notargebühren eben auch die anfallenden Anwaltskosten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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