Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbauseinandersetzungsvertrag – Einvernehmliche Einigung zwischen Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbauseinandersetzung bedeutet im Wesentlichen die Verteilung der Erbschaft.
  • Vertrag über die Auseinandersetzung sollte schriftlich abgefasst werden.
  • Im Vertrag wird der Bestand des Nachlasses und seine Verteilung geregelt.

Hat ein Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben benannt, dann bilden die verschiedenen Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat und nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge mehrere Verwandte und/oder der Ehegatte des Erblassers zur Erbschaft berufen sind.

Eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft muss zunächst den Nachlass verwalten und bestehende Nachlassverbindlichkeiten regulieren. Das Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist am Ende der Tage die Teilung des Nachlasses. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft, jeder so genannte Miterbe, soll den Teil der Erbschaft erhalten, der seiner Erbquote und den Anordnungen des Erblassers entspricht.

Eine Erbauseinandersetzung kann durchaus vertrackt und schwierig sein. Gerade wenn es unter den einzelnen Miterben Kommunikationsstörungen oder sogar Animositäten gibt und die Interessenlage der verschiedenen Erben unterschiedlich ist, kann sich eine erfolgreiche Erbauseinandersetzung zeitlich hinziehen.

Am Schluss muss eine Erbteilungsklage angestrengt werden

Können sich die Erben untereinander nicht auf einen gemeinsamen Weg zur Teilung des Nachlasses einigen, dann helfen am Ende nur die staatlichen Gerichte. Im Ernstfall ist mittels einer so genannten Erbteilungsklage bisher noch jeder Nachlass in Deutschland auseinandergesetzt worden.

Es muss jedoch nicht soweit kommen, dass die Erben die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen müssen, um den Nachlass zu teilen. Vielmehr ist es wesentlich empfehlenswerter, wenn sich die Erben untereinander einvernehmlich einigen und ihre wechselseitigen Ansprüche friedlich regulieren.

Ausgangspunkt für eine einvernehmliche Auseinandersetzung ist die Regelung in § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Kern einer jeden Auseinandersetzung ist die Frage: Wer bekommt was?

Diese Frage wird natürlich zu allererst von den Erbteilen beeinflusst, die den einzelnen Erben nach den Anordnungen im Testament bzw. nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen. Weiter muss bei jeder Auseinandersetzung geprüft werden, ob nicht einzelne Erben Ausgleichsansprüche nach §§ 2050 ff. BGB oder wegen einer vom Erblasser verfügten Teilungsanordnung, § 2048 BGB, gegen ihre Miterben haben.

Sind diese Vorfragen geklärt und auch alle Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Dritten reguliert, können die Erben daran gehen, die Erbschaft zu verteilen. Dabei sind die Erben grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, auf welche Weise sie die einzelnen Nachlassgegenstände untereinander verteilen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit macht es Sinn, den Auseinandersetzungsvorgang in einem Vertrag schriftlich zu dokumentieren.

Folgenden Inhalt enthält ein solcher Vertrag typischerweise:

Bestand des Nachlasses festhalten

Es macht Sinn, zunächst den Bestand des Nachlasses für alle Vertragsparteien verbindlich aufzuzählen. Tauchen nach Abschluss des Vertrages weitere Vermögenswerte auf, ist auf diese Weise geklärt, worauf sich die Einigung der Erben bezogen hat … und worauf nicht.

Den Nachlass unter den Erben verteilen

Der wesentliche Teil eines Auseinandersetzungsvertrages besteht in der Verteilung des Nachlasses. Diesen Abschnitt könnte man beispielsweise mit folgenden Worten einleiten:

Es besteht unter den Parteien dieses Vertrages Einigkeit, dass der Nachlass des verstorbenen Max Muster wie folgt auseinandergesetzt wird:

Nach dieser Einleitung ist dann der vorab festgestellte Nachlass unter den Erben zu verteilen. Es ist zu klären, wer zukünftig welche Nachlassgegenstände als Eigentümer haben soll. Gegenstand der Auseinandersetzung können natürlich auch Zahlungen der Erben untereinander sein oder die Verpflichtung eines Erben, bestehende Verbindlichkeiten zu übernehmen oder in bestehende und vom Erblasser abgeschlossene Verträge einzutreten.

Am Ende der Nachlassverteilung sollte die Bemerkung nicht fehlen, dass mit dem Vollzug des Vertrages sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen und erledigt sind.

Sollten für den Eigentumsübergang einzelner Nachlassgegenstände besondere Erklärungen erforderlich sein, so zum Beispiel bei der Übertragung von Grundbesitz auf nur einen Erben, dann können die entsprechenden Erklärungen bereits in den – dann notariell zu beurkundenden – Auseinandersetzungsvertrag aufgenommen werden.

Wann gehen Nutzen und Lasten an einer Sache über?

Empfehlenswert ist schließlich die Festlegung in dem Vertrag, zu welchem Zeitpunkt Nutzen und Lasten an einem Erbschaftsgegenstand auf den übernehmenden Erben übergehen sollen.

Werden vorstehend dargestellte Punkte berücksichtigt, steht einer einvernehmlichen und auch abschließenden Erbauseinandersetzung nichts mehr im Wege.

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