Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbe hat bereits zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten, die sich der Erbe auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen soll – Wie geht das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Ausgleich und die Anrechung von lebzeitigen Schenkungen im Erbfall ist möglich
  • Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem eine Anrechnung vom Erblasser angeordnet wird
  • Erblasser kann durch ein Testament entsprechende Anordnungen treffen

Oft warten Erblasser nicht auf ihr Ableben, bis sie ihr Vermögen verteilen.

Wenn es die eigene finanzielle Lage erlaubt, unterstützen zukünftige Erblasser vielmehr oft bereits zu Lebzeiten vor allem ihre nächsten Angehörigen.

Gerade Kinder sind immer wieder dankbare Abnehmer von Zuwendungen ihrer Eltern.

Für Geldgeschenke von Eltern an Kinder gibt es viele Anlässe

Egal, ob es sich um die Finanzierung der Ausbildung des Nachwuchses, um einen Zuschuss zu einem Bauvorhaben eines Abkömmlings oder einfach nur um eine finanzielle Aufmerksamkeit anlässlich der Geburt eines Enkelkindes handelt.

Jedes Jahr werden Millionen von Euro von den Eltern auf die Kinder übertragen, ohne dass die Eltern für diese Zuwendung irgendeine Gegenleistung erhalten.

Fast ebenso häufig, wie Geld von den Eltern an die Kinder verschenkt wird, kommt bei den Eltern aber auch der Gedanke auf, dass sich die Kinder das Vermögen, dass sie bereits zu Lebzeiten erhalten, auf ihren Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen sollen.

Mehrere Kinder sollen am Ende alle gleich behandelt werden

Gerade wenn mehrere Kinder vorhanden sind und diese von den Eltern zu Lebzeiten eher ungleich bedacht worden sind, ist der Wunsch der Eltern, hier einen Ausgleich unter den mehreren Kindern herzustellen, durchaus nachvollziehbar.

Wenn die Eltern bei der Umsetzung ihrer Pläne einige Grundregeln beachten, steht einem gerechten Ausgleich von lebzeitigen Zuwendungen unter den Kindern auch nichts im Wege.

Die Eltern müssen grundlegend berücksichtigen, dass ein Ausgleich von lebzeitigen Zuwendungen im Erbfall fast immer voraussetzt, dass der gewünschte Ausgleich zeitlich vor oder spätestens mit der Vornahme der Zuwendung angeordnet wird.

Es gibt keine automatische Anrechnung auf den Erbteil

Hingegen kennt das Gesetz, von Ausnahmen in § 2050 Abs. 1 und 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgesehen, keine automatische „Anrechnung auf den Erbteil“.

Das Gleiche gilt für eine Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen auf den Pflichtteil.

Nach der Regelung in § 2315 Abs. 1 BGB hat sich ein Pflichtteilsberechtigter nur dann eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung angeordnet hat.

Nachträgliche Anrechnungsbestimmungen sind wirkungslos

In der Praxis durchaus häufiger anzutreffen ist der Fall, dass solche Anrechnungsbestimmungen von Vater oder Mutter erst nachträglich (und oft nach einer Abkühlung des Verhältnisses zu dem konkreten Kind) vorgenommen werden.

Eine solche nachträgliche einseitige Ausgleichungs- oder Anrechnungsanordnung ist allerdings rechtlich grundsätzlich wirkungslos.

Hat es der Erblasser demnach verabsäumt, rechtzeitig mit Vornahme der lebzeitigen Zuwendung eine Ausgleichungs- oder Anrechnungsanordnung vorzunehmen, dann bleibt ihm nur, durch eine testamentarische Anordnung für einen Ausgleich zu sorgen.

Erblasser kann in seinem Testament für einen Ausgleich sorgen

Ein Erblasser kann in seinem Testament z.B. durch die ausdrückliche Anordnung eines Vorausvermächtnisses dafür sorgen, dass ein Abkömmling im Vergleich zu anderen Kindern mehr vom Nachlass erhält und damit lebzeitige Vorempfänge ausgeglichen werden.

Voraussetzung für eine solche (auch nachträgliche) testamentarische Anordnung ist dabei natürlich, dass der Erblasser noch nicht durch einen Erbvertrag oder ein bindendes gemeinsames Testament in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.

Ein solches Szenario musste im Jahr 2009 der Bundesgerichtshof entscheiden (BGH, Urteil vom 28.10.2009, Az.: IV ZR 82/08). In dem vom BGH entschiedenen Fall waren die vom Erblasser nachträglich angeordneten Anrechnungsbestimmungen wirkungslos.  

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