Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Abschichtung als Weg aus der Erbengemeinschaft – Was sollte man bedenken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abschichtung bedeutet Verzicht auf Erbenstellung
  • Eine Abschichtung kann formfrei unter den Erben vereinbart werden
  • Abfindung und Haftung sollten rechtssicher geklärt werden

Wenn man neben weiteren Personen Erbe geworden ist, dann gestaltet sich die Aufteilung der Erbschaft manchmal schwierig.

Häufig ist die Kommunikation zwischen den mehreren Erben gestört oder die Erben verfolgen sehr unterschiedliche Ziele.

Zuweilen kommt es auch zu einer kompletten Blockade der Erbengemeinschaft.

Wie kommt man aus einer Erbengemeinschaft heraus?

In schwierigen Fällen suchen einzelne Erben einen raschen Ausweg aus der Erbengemeinschaft.

Ein Weg aus einer bestehenden Erbengemeinschaft herauszukommen ist die Veräußerung des eigenen Erbteils auf einen außen stehenden Dritten bzw. auf einen oder auch alle anderen Miterben.

Für eine entgeltliche Veräußerung seines Erbteils muss man zunächst einen zahlungskräftigen Erwerber finden. Weiter benötigt man für den Verkauf seines Erbteils zwingend einen Notar, da ein Erbteilsverkauf notariell beurkundet werden muss, § 2371 BGB.

Abschichtung spart Notarkosten

Wer aus einer bestehenden Erbengemeinschaft austreten will, sich aber gleichzeitig die Kosten für einen Notar sparen will, kann sich auch näher mit dem Rechtsinstitut der so genannten „Abschichtung“ beschäftigen.

Eine Abschichtung ist nirgendwo im Gesetz geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden.

Bei einer Abschichtung verzichtet einer von mehreren vorhandenen Miterben auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Dieser Erbteil geht mit Vollzug der Abschichtung gleichmäßig auf die anderen Miterben über.

Eine Abschichtung ist formfrei möglich, man benötigt mithin keinen Notar zur Durchführung einer Abschichtung.

Vertrag über Abschichtung sollte immer schriftlich abgefasst werden

Immer empfehlenswert ist es jedoch, einen Vertrag über die Abschichtung in schriftlicher Form abzuschließen.

Wenn zum Nachlass Grundeigentum gehört, sollten die Unterschriften unter dem Abschichtungsvertrag wegen § 29 GBO (Grundbuchordnung) aber notariell beglaubigt sein.

Selbstverständlich geht es auch bei der Abschichtung darum, dass der weichende Erbe für seinen Verzicht von den anderen Erben eine finanzielle Gegenleistung erhält. Wie hoch diese Gegenleistung ausfällt, richtet sich nach der Höhe des Erbteils und dem Wert des Nachlasses.

Zahlung der Abfindung sicherstellen!

Es ist weiter zweckmäßig, wenn der ausscheidende Erbe seine Austrittserklärung aus der Erbengemeinschaft unter die aufschiebende Bedingung stellt, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag auf seinem Konto eingegangen ist.
Auch empfiehlt es sich, wenn Haftungsfragen in Zusammenhang mit der Abschichtung geklärt werden.

Der weichende Erbe gilt nach erfolgter Abschichtung zwar im Innenverhältnis nicht mehr als Miterbe, solange der Nachlass aber noch nicht geteilt ist, haftet er im Außenverhältnis eventuellen Nachlassgläubigern.

Dieser Haftung kann der weichende Erbe zwar nicht entgehen. Er sollte sich aber zumindest dadurch absichern, indem er von den verbleibenden Erben eine Erklärung einfordert, wonach diese ihn von jeglicher Haftung für Nachlassverbindlichkeiten freistellen.

Im Ergebnis kann eine Abschichtung einen eleganten Ausweg aus einer komplizierten Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben bieten.

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