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Wie schnell muss ein Vermächtnis erfüllt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vermächtnis ist in aller Regel mit dem Erbfall fällig
  • Der Erblasser kann in seinem Testament abweichende Regeln zur Fälligkeit vorsehen
  • Das Vermächtnis kann auch unter einer Bedingung stehen

Ein Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, wer sein Erbe werden soll.

Gleichzeitig kann der Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis anordnen.

Erbe und Vermächtnis sind zwei vollkommen unterschiedliche Rechtsinstitute.

Ein Erbe wird in der Sekunde des Ablebens des Erblassers dessen Rechtsnachfolger und erhält das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

Ein Vermächtnis verschafft nur ein Forderungsrecht

Die Anordnung eines Vermächtnisses in einem Testament führt hingegen dazu, dass dem mit dem Vermächtnis Begünstigten, dem so genannten Vermächtnisnehmer vom Erblasser ein beliebiger Vermögensvorteil zugewandet wird.

In dem Moment, in dem der Erblasser verstirbt, steht dem Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht in aller Regel gegen den Erben zu.

Durch ein Vermächtnis kann dem Vermächtnisnehmer beispielsweise ein Geldbetrag, aber auch ein Auto, eine Immobilie, eine Briefmarkensammlung, Schmuck, ein Wohnrecht oder jede andere beliebige Vermögensgegenstand zugesprochen werden.

Durch die Testamentseröffnung erfährt man von einem Vermächtnis

Der Vermächtnisnehmer erfährt von dem Vermächtnis im Rahmen der Testamentseröffnung, wo er eine Kopie des zugrunde liegenden Testaments erhält.

Dem Testament kann der Vermächtnisnehmer entnehmen, was ihm der Erblasser zugedacht hat, wer mit dem Vermächtnis belastet ist (regelmäßig der Erbe) und unter welchen Voraussetzungen das Vermächtnis geltend gemacht werden kann.

Insbesondere kann der Vermächtnisnehmer dem Testament entnehmen, wann er sein Vermächtnis einfordern kann und wie schnell das Vermächtnis vom Erben erfüllt werden muss.

Wann ist ein Vermächtnis fällig?

Regelmäßig enthält ein Testament keine konkreten Regelungen zur Frage der Fälligkeit eines Vermächtnisses.

In aller Regel beschränkt sich der Erblasser nämlich auf die Anordnung wem was durch Vermächtnis zugewandt werden soll.

Wenn das Testament zur Frage der Fälligkeit des Vermächtnisses keine bestimmte Regelung enthält, dann gilt der Grundsatz, dass das Vermächtnis mit dem Erbfall fällig ist und eingefordert werden kann, § 271 Abs. 1 BGB.

Im Regelfall ist ein Vermächtnis sofort fällig

Am Tag 1 nach dem Tod der Erblassers kann der Vermächtnisnehmer mithin auf den Erben zugehen und sein Vermächtnis einfordern, notfalls sogar einklagen.

Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, in sein Testament besondere Regelungen zur Frage der Fälligkeit des Vermächtnisses aufzunehmen.

Zum Beispiel kann der Erblasser in seinem Testament vorsehen, dass das Vermächtnis erst zwei Monate oder ein Jahr nach dem Erbfall fällig sein soll.

Der Erblasser kann die Fälligkeit des Vermächtnisses verschieben

Auf diesem Weg kann der Erblasser etwas Luft verschaffen, um nach dem Erbfall die Voraussetzungen für die Erfüllung des Vermächtnisses herzustellen.

Soweit der Erblasser das Vermächtnis unter eine Bedingung gestellt hat oder einen konkreten Termin für das Vermächtnis vorgesehen hat, dann kann die Fälligkeit des Vermächtnisses durch diese Bedingung oder den Termin ebenfalls nach hinten verschoben werden, § 2177 BGB.

So kann der Erblasser beispielsweise anordnen, dass das Vermächtnis erst mit dem 18. Geburtstag des Vermächtnisnehmers oder nach erfolgreichem Abschluss des juristischen Staatsexamens zur Zahlung fällig ist.

Vor dem 18. Geburtstag bzw. dem Bestehen des juristischen Staatsexamens kann das Vermächtnis dann nicht eingefordert werden.

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