Im Testament ein Geldvermächtnis anordnen – Worauf muss man achten?
- Das Vermögen am Tag der Testamentserrichtung und am Tag des Erbfalls können krass unterschiedlich ein
- Ein Geldvermächtnis kann durch einen Prozentsatz vom Nachlasswert definiert werden
- Der Erblasser kann in seinem Testament eine Klausel vorsehen, mit der auf Veränderungen des Nachlasswertes reagiert werden kann
Es kann durchaus Sinn machen, in einem Testament nicht nur Erben einzusetzen, sondern zumindest einen Teil seines Vermögens einer oder auch mehreren bestimmten Personen durch ein Vermächtnis zuzuwenden.
Ein Erbe hat als Rechtsnachfolger des Erblassers nämlich im Gegensatz zu einem Vermächtnisnehmer nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Ein Erbe muss sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern, er muss sich mit gegebenenfalls vorhandenen Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft arrangieren und schließlich haftet ein Erbe auch für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers.
Der Vermächtnisnehmer hat nur Rechte und keine Pflichten
Das Leben eines Vermächtnisnehmers ist im Vergleich hierzu wesentlich komfortabler.
Der Vermächtnisnehmer muss seinen Vermächtnisanspruch nach dem Eintritt des Erbfalls lediglich bei dem oder den Erben geltend machen und realisieren.
Der Vermächtnisnehmer hat nichts mit einer eventuell bestehenden Erbengemeinschaft zu tun und er trägt auch kein Haftungsrisiko für Erblasserschulden.
Durch ein in sein Testament aufgenommenes Vermächtnis kann der Erblasser mithin einem guten Freund, seinem Enkel oder auch einem karitativen Verein für den Erbfall problemlos einen beliebigen Teil seines Vermögens zukommen lassen.
Durch ein Vermächtnis kann im Erbfall ein Geldbetrag zugewandt werden
Ein Vermächtnis wird dabei von Erblassern häufig dafür genutzt, um einer bestimmten Person für den Erbfall einen mal mehr mal weniger hohen Geldbetrag zukommen zu lassen.
Gerade bei solchen Geldvermächtnissen muss der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments aber sorgfältig vorgehen, um die Beteiligten im Erbfall nicht mit vermeidbaren Problemen zu konfrontieren.
Der Erblasser sollte insbesondere immer im Auge behalten, dass der Bestand und der Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein gänzlich anderer sein kann als der Bestand und der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Veränderungen im Nachlasswert können Probleme verursachen
Hatte der Erblasser beispielsweise im Jahr 2020 ein liquides Geldvermögen im siebenstelligen Bereich und hat das Erblasservermögen im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2030 nur noch einen Wert von 50.000 Euro, dann kann ein im Testament aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30.000 Euro ausgesetztes Vermächtnis im Erbfall schnell für massive Verstimmung unter den Beteiligten sorgen.
Was ehedem im Jahr 2020 noch als (verhältnismäßig) kleine Aufmerksamkeit in Höhe von 30.000 Euro gedacht war, zehrt im Erbfall im Jahr 2030 mehr als die Hälfte des gesamten Nachlasses auf.
Bei der Aussetzung eines Geldvermächtnisses muss der Erblasser demnach immer berücksichtigen, dass sich Bestand und Wert seines Vermögens im Laufe der Jahre ändern können.
Ein fixer Euro-Betrag als Vermächtnis kann den Erben in Schwierigkeiten bringen
Die (vom Erblasser gewünschten) Beteiligungsverhältnisse an seinem Vermögen können durch ein über einen fixen Euro-Betrag ausgesetztes Vermächtnis komplett durcheinander geraten.
Es gibt aber zwei Wege, wie man dieses Problem in den Griff bekommen kann:
Zum einen ist der Erblasser nicht gezwungen, in seinem Testament einen festen Geldbetrag durch Vermächtnis zuzuwenden.
Vermächtnis in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nachlasswert
Weniger riskant im Hinblick auf eine Veränderung des Erblasservermögens ist allemal die Zuwendung eines bestimmten Prozentsatzes seines zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Geldvermögens.
Wenn der Erblasser dann noch in seinem Testament definiert, was er genau unter dem Begriff “Geldvermögen“ versteht, hat er viel zu einer gelungenen Abwicklung seiner Erbschaft beigetragen.
Eine weitere Möglichkeit, Ärger im Zusammenhang mit einem Geldvermächtnis zu vermeiden, besteht in der Aufnahme einer „Wertveränderungsklausel“ in das Testament.
Soll das Vermächtnis bei Veränderung des Nachlasswertes angepasst werden?
Der Erblasser kann in seinem Testament in Zusammenhang mit einem Vermächtnis nämlich zwanglos anordnen, dass dieses Vermächtnis wertmäßig angepasst werden soll, wenn sich der Wert des Nachlasses am Todestag anders darstellt, als am Tag der Testamentserrichtung.
So kann der Erblasser in seinem Testament z.B. bestimmen, dass sich der Betrag des Vermächtnisses dann verändern soll, wenn sich der Wert des Nachlasses am Tag des Eintritts des Erbfalls um mehr als 10% nach oben oder nach unten im Vergleich zum Datum der Testamentserrichtung ändern sollte.
In diesem Fall soll sich, so eine mögliche Anordnung im Testament, auch der Wert des Vermächtnisses um einen entsprechenden Prozentsatz nach oben bzw. unten bewegen.
Enthält das Testament dann noch eine Wertangabe des Nachlasses zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, können die Nachkommen den tatsächlichen Vermächtnisbetrag am Tag des Erbfalls unschwer bestimmen.
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