Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?
- Eine Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet worden sein
- Welche Aufgaben der Vollstrecker zu erfüllen hat, legt der Erblasser fest
- Die Beziehung zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist oft angespannt
Manchmal erhalten Erben mit der Botschaft über ihre Erbschaft die Nachricht, dass der Verstorbene für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
Für die Erben stellt sich in diesen Fällen die Frage, was es mit einer solchen Testamentsvollstreckung auf sich hat.
Ein Testamentsvollstrecker kann nur dann für einen Nachlass eingesetzt werden, wenn der Erblasser dies in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat.
Die Person des Testamentsvollstreckers legt der Erblasser fest
Dabei steht es dem Erblasser frei, den Testamentsvollstrecker in seinem Testament namentlich zu benennen (z.B. einen der Erben) oder das Nachlassgericht zu bitten, einen tauglichen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Grund für den Wunsch des Erblassers für eine Testamentsvollstreckung ist in der Regel das Interesse des Erblassers an einer geregelten Nachlassabwicklung nach Vorgaben, die der Erblasser selber in seinem Testament machen kann.
Ist der Erbfall eingetreten und das Testament vom Nachlassgericht eröffnet, dann fragt das Nachlassgericht bei einem vom Erblasser namentlich benannten Testamentsvollstrecker an, ob dieser das ihm angetragene Amt übernimmt.
Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung
In aller Regel erklärt sich der Testamentsvollstrecker zur Übernahme des Amtes bereit, da der Betroffene für dieses Amt eine besondere Vergütung erhält.
Nimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt an, so erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Mit diesem amtlichen Dokument kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten legitimieren.
Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker nach der Übernahme seines Amtes auszuführen hat, bestimmt sich nach den Anordnungen, die der Erblasser in seinem Testament für die Vollstreckung gemacht hat.
Der Erblasser bestimmt, wie weit eine Testamentsvollstreckung geht
Bei der Bestimmung des Leistungsumfangs für den Testamentsvollstrecker ist der Erblasser vollkommen frei.
So kann sich der Erblasser z.B. darauf beschränken, dem Testamentsvollstrecker lediglich aufzugeben, für die Erfüllung eines im Testament angeordneten Vermächtnisses zu sorgen.
In vielen Fällen macht der Erblasser aber auch keine konkreten Vorgaben und beauftragt den Vollstrecker pauschal mit der Abwicklung bzw. (bei mehreren Erben) mit der Auseinandersetzung des Nachlasses.
Das Anordnungsrecht des Erblassers geht dabei sogar so weit, dass er für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren anordnen kann, § 2210 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Testamentsvollstrecker erledigt die ihm übertragenen Aufgaben
Nachdem der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt angenommen hat, muss er sich daran machen, die ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Im Zentrum dieser Aufgaben steht regelmäßig die Verwertung und Verteilung des Nachlasses, die Begleichung von Erblasserschulden und die Umsetzung sämtlicher testamentarischer Anordnungen des Erblassers.
Der Erbe, der mit der Nachricht von einer Testamentsvollstreckung konfrontiert ist, wird in aller Regel sehr rasch feststellen, dass eine Testamentsvollstreckung mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte als Erbe verbunden ist.
Der Testamentsvollstrecker wird Besitzer des Nachlasses
Dabei geht es gar nicht so sehr darum, dass die Erbschaft wirtschaftlich durch die dem Testamentsvollstrecker geschuldete Vergütung gemindert wird.
Noch belastender für den Erben ist oft die Erkenntnis, dass während der Testamentsvollstreckung nur der Testamentsvollstrecker das Recht hat, den gesamten Nachlass in Besitz zu nehmen und auch nur der Vollstrecker über einzelne Nachlassgegenstände verfügen darf.
Eine Testamentsvollstreckung sorgt mithin dafür, dass der Erbe zumindest für einen gewissen Zeitraum von „seiner“ Erbschaft separiert wird.
Auch aus diesem Grund ist das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker oft sehr gespannt.
Schadenersatzanspruch des Erben und mögliche Entlassung des Testamentsvollstreckers
Manchmal muss der Testamentsvollstrecker auch daran erinnert, dass die oberste Prämisse für ihn eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses ist.
Verletzt der Vollstrecker seine Pflichten, dann drohen ihm Schadensersatzansprüche des Erben.
Erweist sich der Testamentsvollstrecker als unfähig oder verletzt er nachhaltig seine Pflichten, dann kann der Vollstrecker vom Nachlassgericht entlassen werden.
Ansonsten endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Vollstrecker sämtliche ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat.
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