Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann bestellt das Gericht einen Testamentsvollstrecker?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gericht kann vom Erblasser ersucht werden, einen Testamentsvollstrecker zu benennen
  • Wenn ein Testamentsvollstrecker wegfällt, kann das Gericht einen Nachfolger benennen
  • Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers

  Wenn ein Erblasser  wünscht, dass nach seinem Tod die Abwicklung seines Nachlasses von einem Testamentsvollstrecker begleitet wird, dann muss er dies in seinem letzten Willen ausdrücklich anordnen.

Im Normalfall enthält ein Testament die Anordnung, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung wünscht und welche Person das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben soll.

Ist der Erbfall eingetreten, dann kann der benannte Testamentsvollstrecker sein Amt antreten und sich an die Ausführung der ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben machen.

Das Nachlassgericht kennt geeignete Testamentsvollstrecker

Wenn der Erblasser keine Person kennt, der er das verantwortungsvolle Amt des Testamentsvollstreckers übertragen will oder zutraut, dann kann der Erblasser in seinem Testament das Nachlassgericht auch ersuchen, einen Testamentsvollstreckers zu ernennen.

Jedes Nachlassgericht verfügt über eine Liste von geeigneten Kandidaten, die so ein Amt gerade bei größeren Erbschaften gerne übernehmen.

Das Nachlassgericht ist aber immer wieder auch gefordert, wenn ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser in seinem Testament zwar benannt ist, der Vollstrecker aber sein Amt gar nicht erst antritt oder später wegfällt.

Der Vollstrecker lehnt die Übernahme des Amtes ab

Zu einer solchen Situation kann es kommen, wenn sich der Testamentsvollstrecker gegen eine Übernahme des ihm angetragenen Amtes entscheidet.

Es kann auch passieren, dass der Testamentsvollstrecker nach Übernahme seines Amtes verstirbt oder aus seinem Amt entlassen wird.

Wenn der Erblasser für solche Fälle keine Vorsorge getroffen und einen Ersatztestamentsvollstrecker in seinem Testament benannt hat, dann muss das Nachlassgericht gegebenenfalls eingreifen und einen Ersatzmann bzw. einen Nachfolger für den weggefallenen Testamentsvollstrecker benennen.

Das Gericht wird von Amts wegen tätig

Ein Eingreifen des Nachlassgerichts ist in diesen Fällen möglich, auch wenn der Erblasser in seinem Testament nicht ausdrücklich darum ersucht hat.

Entscheidend ist, dass man dem Testament zumindest andeutungsweise entnehmen kann, dass es dem Willen des Erblassers entspricht, dass eine Testamentsvollstreckung  bis zur Erledigung aller anstehenden Aufgaben weitergeführt wird.

Entspricht es dem Willen des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall des Vollstreckers fortzusetzen, dann kann und muss das Nachlassgericht tätig werden und einen neuen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Die Gründe, die den Erblasser ursprünglich dazu bewegt haben, für seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, spielen bei der Frage der möglichen Einsetzung eines Ersatzmanns durch das Gericht eine entscheidende Rolle.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen
Was gilt, wenn der Erblasser „nur“ eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat?
Testamentsvollstrecker nimmt Amt nicht an – Muss das Nachlassgericht einen Ersatzmann bestellen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht