Wann bestellt das Gericht einen Testamentsvollstrecker?
- Das Gericht kann vom Erblasser ersucht werden, einen Testamentsvollstrecker zu benennen
- Wenn ein Testamentsvollstrecker wegfällt, kann das Gericht einen Nachfolger benennen
- Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers
Wenn ein Erblasser wünscht, dass nach seinem Tod die Abwicklung seines Nachlasses von einem Testamentsvollstrecker begleitet wird, dann muss er dies in seinem letzten Willen ausdrücklich anordnen.
Im Normalfall enthält ein Testament die Anordnung, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung wünscht und welche Person das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben soll.
Ist der Erbfall eingetreten, dann kann der benannte Testamentsvollstrecker sein Amt antreten und sich an die Ausführung der ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben machen.
Das Nachlassgericht kennt geeignete Testamentsvollstrecker
Wenn der Erblasser keine Person kennt, der er das verantwortungsvolle Amt des Testamentsvollstreckers übertragen will oder zutraut, dann kann der Erblasser in seinem Testament das Nachlassgericht auch ersuchen, einen Testamentsvollstreckers zu ernennen.
Jedes Nachlassgericht verfügt über eine Liste von geeigneten Kandidaten, die so ein Amt gerade bei größeren Erbschaften gerne übernehmen.
Das Nachlassgericht ist aber immer wieder auch gefordert, wenn ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser in seinem Testament zwar benannt ist, der Vollstrecker aber sein Amt gar nicht erst antritt oder später wegfällt.
Der Vollstrecker lehnt die Übernahme des Amtes ab
Zu einer solchen Situation kann es kommen, wenn sich der Testamentsvollstrecker gegen eine Übernahme des ihm angetragenen Amtes entscheidet.
Es kann auch passieren, dass der Testamentsvollstrecker nach Übernahme seines Amtes verstirbt oder aus seinem Amt entlassen wird.
Wenn der Erblasser für solche Fälle keine Vorsorge getroffen und einen Ersatztestamentsvollstrecker in seinem Testament benannt hat, dann muss das Nachlassgericht gegebenenfalls eingreifen und einen Ersatzmann bzw. einen Nachfolger für den weggefallenen Testamentsvollstrecker benennen.
Das Gericht wird von Amts wegen tätig
Ein Eingreifen des Nachlassgerichts ist in diesen Fällen möglich, auch wenn der Erblasser in seinem Testament nicht ausdrücklich darum ersucht hat.
Entscheidend ist, dass man dem Testament zumindest andeutungsweise entnehmen kann, dass es dem Willen des Erblassers entspricht, dass eine Testamentsvollstreckung bis zur Erledigung aller anstehenden Aufgaben weitergeführt wird.
Entspricht es dem Willen des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall des Vollstreckers fortzusetzen, dann kann und muss das Nachlassgericht tätig werden und einen neuen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Die Gründe, die den Erblasser ursprünglich dazu bewegt haben, für seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, spielen bei der Frage der möglichen Einsetzung eines Ersatzmanns durch das Gericht eine entscheidende Rolle.
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