Testamentsvollstrecker nimmt Amt nicht an – Muss das Nachlassgericht einen Ersatzmann bestellen?
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17
- Erblasserin benennt in Testament namentlich zwei Testamentsvollstrecker
- Die benannten Testamentsvollstrecker lehnen das Amt ab
- Das Nachlassgericht muss keinen Ersatztestamentsvollstrecker benennen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Nachlassgericht verpflichtet ist, in einer Nachlassangelegenheit einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, wenn der im Testament benannte Testamentsvollstrecker nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt, dass er das Amt nicht übernehmen wolle.
In der Sache hatte ein Ehepaar am 15. Januar 1982 und am 12. Juli 1989 jeweils ein gemeinsames Testament errichtet. Im zeitlich späteren Testament widerriefen die Eheleute sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen und setzten sich wechselseitig zu Alleinerben ein.
Weiter wurde in beiden Testamenten eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Im zeitlich früheren Testament aus dem Jahr 1982 verfügte das Ehepaar, dass der Testamentsvollstrecker durch die örtliche Industrie- und Handelskammer benannt werden sollte.
Das zeitlich spätere Testament aus dem Jahr 1989 enthielt weiter eine Klausel, wonach der jeweils überlebende Ehegatte zu Änderungen des Testaments berechtigt sein sollte.
Der Ehemann verstarb im Jahr 1991.
Am 01.09.2009 machte die Ehefrau von ihrem Änderungsrecht Gebrauch und regelte ihre Erbfolge in einem privaten Einzeltestament neu.
Erblasserin benennt namentlich ihre Testamentsvollstrecker
Neben anderen Anordnungen ordnete die spätere Erblasserin auch in ihrem Einzeltestament aus dem Jahr 2009 eine Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker sollte nach dem Willen der späteren Erblasserin ein namentlich benannter Wirtschaftsprüfer, der zunächst für beide Eheleute und später allein für die Erblasserin, steuerlich beratend tätig war, ersatzweise ein anderer ebenfalls namentlich benannter Wirtschaftsprüfer aus demselben Büro sein.
Nach dem Eintritt des Erbfalls erklärten allerdings beide von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker benannte Personen, dass sie das Amt nicht übernehmen wollen.
In der Folge entstand unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit um die Erbfolge und auch über die Frage, ob vom Nachlassgericht anstelle der beiden Wirtschaftsprüfer, die die Übernahme des Amtes abgelehnt hatten, ein anderer Testamentsvollstrecker eingesetzt werden muss.
Testament der Erblasserin muss ausgelegt werden
Im Ergebnis wurde diese Frage sowohl vom Nachlassgericht als auch im Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht verneint.
Das Oberlandesgericht führte zu dieser Frage in seiner Entscheidung wie folgt aus:
Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2200 BGB setzt ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers, nicht eines anderen Beteiligten voraus. Das Ersuchen hat durch den Erblasser selbst in Form einer letztwilligen Verfügung zu geschehen und muss in dieser wenigstens irgendwie zum Ausdruck kommen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, so kann sich eine solche auch durch Auslegung, ggfls. ergänzende Auslegung, ergeben.
Fällt eine von dem Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannte Person weg, muss die Gesamtheit der testamentarischen Verfügung den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Erledigung der Aufgaben durch- bzw. weitergeführt werden soll.
Dazu sind die Gründe zu ermitteln, die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben und ob diese Gründe von seinem Standpunkt auch dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte (h.M.; Senat NJW-RR 2012, 302 ff. m.w.N.; s. auch Palandt-Weidlich, aaO., § 2200 Rn. 2).
Von diesen Grundsätzen ausgehend verneinte das OLG im zu entscheidenden Fall eine Verpflichtung des Nachlassgerichts, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Erblasserin wollte nur die namentlich benannten Testamentsvollstrecker
Das OLG kam zu der Überzeugung, dass es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, eine Testamentsvollstreckung nur durch die von ihr im Testament aus dem Jahr 2009 namentlich benannten Personen durchführen zu lassen.
Der Umstand, dass die Erblasserin in ihrem Testament nur einen möglichen Ersatzmann benannt habe, sei, so das OLG, ein Hinweis darauf, dass die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung exklusiv in die Hände der beiden namentlich benannten Personen legen wollte.
Auch sei es der Erblasserin bekannt gewesen, dass man die Person des Testamentsvollstreckers auch durch einen Dritten hätte benennen lassen können. Dies schloss das OLG aus dem Umstand, dass die Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1982 die Benennung des Testamentsvollstreckers der örtlichen IHK überlassen hatte.
Im Ergebnis mussten die Beteiligten in dem Erbfall demnach ohne einen Testamentsvollstrecker auskommen.
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