Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann das Gericht ausdrücklich ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu benennen
  • Auch bei Weigerung oder späterem Wegfall eines Testamentsvollstreckers kann das Nachlassgericht tätig werden
  • Entscheidend ist der Wille des Erblassers

Eine Testamentsvollstreckung kann für die Abwicklung einer Erbschaft eine durchaus segensreiche Einrichtung sein.

Wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten erkennt, dass es bei der Verteilung seines Nachlasse gegebenenfalls Probleme geben wird, dann kann ein erfahrener und durchsetzungsstarker Testamentsvollstrecker viel dazu beitragen, dass die Erbschaft so verwaltet und am Ende verteilt wird, wie es sich der Erblasser vorgestellt hat.

Will der Erblasser seinen Nachlass (vorübergehend) in die Hand eines Testamentsvollstreckers legen, dann muss er entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag treffen.

Nachlassgericht benachrichtigt den Testamentsvollstrecker

Tritt der Erbfall ein, dann unterrichtet das Nachlassgericht die vom Erblasser in seinem letzten Willen benannte Person von dem ihm angetragenen Amt.

Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an, dann klinkt sich das Gericht wieder aus und der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verantwortung für den Nachlass.

In der Praxis verläuft die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers aber nicht immer so geräuschlos ab.

Die Pläne des Erblassers werden bereits dann durchkreuzt, wenn die im Testament namentlich benannte Person das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernehmen will.

Zuweilen kommt es auch vor, dass der im Testament benannte Testamentsvollstrecker vor dem Erblasser selber verstirbt.

Späterer Wegfall des Testamentsvollstreckers

Noch häufiger treten schließlich Probleme auf, nachdem der Testamentsvollstrecker sein Amt nach dem Erbfall zunächst einmal angetreten hat. Manchmal legt der Vollstrecker sein Amt nämlich nieder, bevor sämtliche Aufgaben erledigt sind. Und manchmal sorgen die Erben durch einen entsprechenden Entlassungsantrag nach § 2227 BGB dafür, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht weiter ausüben darf.

Für all diese Störungsfälle kann der Erblasser in seinem Testament vorbauen. Wenn der Erblasser nämlich für den Fall, dass der zunächst benannte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht annehmen will oder er später an der Ausübung des Amtes gehindert ist, in seinem Testament einen Ersatzmann benennt, dann hat das Nachlassgericht in aller Regel wenig Probleme, diesen Ersatzmann als  Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Erblasser benennt keinen Ersatzmann

Wenn der Erblasser die Benennung eines so genannten Ersatztestamentsvollstreckers in seinem Testament aber unterlassen hat, dann kommt häufig die gesetzliche Vorschrift in § 2200 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Einsatz.

Nach § 2200 Abs. 1 BGB gilt folgendes:

Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

Die Vorschrift in § 2200 Abs. 1 BGB kommt also ihrem Wortlaut nach dann zum Einsatz, wenn der Erblasser in seinem Testament zwar eine Testamentsvollstreckung einsetzen wollte, aber die Benennung der konkreten Person, die das Amt bekleiden soll, dem Nachlassgericht überlassen hat.

Das Nachlassgericht kann grundsätzlich aber auch immer dann nach § 2200 Abs. 1 BGB tätig werden, wenn der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker die Übernahme des Amtes ablehnt, er nachträglich kündigt oder vom Gericht entlassen wird.

Der Wille des Erblassers entscheidet

In diesen Fällen prüft das Nachlassgericht, ob ein Wille des Erblassers, einen Ersatzmann bzw. Nachfolger einzusetzen, aus dem vorliegenden Testament des Erblassers abgeleitet werden kann. Oft wird in diesen Fällen von den Gerichten ein „stillschweigendes Ersuchen“ des Erblassers an das Nachlassgericht angenommen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Immer dann, wenn erkennbar ist, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall des ersten Testamentsvollstreckers weiterlaufen lassen wollte, wird das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker einsetzen.

Zu prüfen ist dabei immer, ob es dem Erblasser vorrangig um den konkret benannten Testamentsvollstrecker ging oder ob er generell Interesse an einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung durch einen Testamentsvollstrecker hatte.

Wenn letzteres Interesse überwiegt, kann vom Nachlassgericht ein Ersatzmann eingesetzt werden, auch wenn dies im Testament ausdrücklich so nicht vorgesehen ist.

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