Die Lösung für viele Erben und großes Vermögen – Ein Testamentsvollstrecker kann für eine reibungslose Erbauseinandersetzung sorgen!
- Viele Erben bedeuten oft auch viel Streit
- Testamentsvollstrecker kann mit der Verteilung der Erbschaft beauftragt werden
- Die Verteilung durch den Testamentsvollstrecker darf nicht offenbar unbillig sein
Erblasser sind bei der Gestaltung ihrer Erbfolge oft in großen Nöten.
So steht auf der einen Seite zuweilen ein beträchtliches Vermögen, das der Erblasser zu Lebzeiten erarbeitet hat und das es im Erbfall zu verteilen gilt.
Auf der anderen Seite stehen oft mehrere potentielle Erben, an die der Erblasser sein Vermögen weitergeben will.
Von der Bildung von Erbengemeinschaften wird oft abgeraten
Sucht der Erblasser vor dem Hintergrund dieser Grundkonstellation einen Anwalt oder Notar mit der Bitte auf, ein geeignetes Testament zu entwerfen, dann schlägt der Berater oft erst einmal die Hände über dem Kopf zusammen.
Der zukünftige Erblasser wird von seinem Berater nämlich erst einmal darüber informiert werden, dass es erfahrungsgemäß immer extrem problematisch ist, sein Vermögen an mehrere – sich unter Umständen nicht wohl gesonnene – Erben zu verteilen und auf diesem Weg eine Erbengemeinschaft zu bilden, aus der es für den einzelnen Erben kein Entrinnen gibt.
Tatsächlich sind die gesetzlichen Regeln zu einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft höflich ausgedrückt unflexibel.
Erben sind zur Kooperation verdammt
Um eine Erbauseinandersetzung (Teilung der Erbes) zu vollziehen, sind die verschiedenen Miterben nämlich darauf angewiesen, miteinander zu kooperieren.
Wichtige Entscheidungen können von einer Erbengemeinschaft sogar nur einstimmig getroffen werden.
Bei diesem Prozedere nehmen beteiligte Erben den Begriff der „Erbauseinandersetzung“ manchmal aber allzu wörtlich und kooperieren gar nicht.
Dem Grunde nach ist der Hinweis des Beraters, dass eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft eher unpraktisch ist und besser vermieden werden sollte, also durchaus zutreffend.
Wege zu einer friedlichen Verteilung der Erbschaft
Es gibt aber, gerade bei größeren Vermögen, Wege, wie man die mehreren Erben bei einer friedlichen Verteilung unterstützen kann.
Zum einen kann der Erblasser beispielsweise durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses, eines Übernahmerechts oder einer Teilungsanordnung in seinem Testament bereits einigermaßen für Ruhe sorgen.
Der Erblasser kann aber auch noch weiter gehen.
Erblasser kann einen Dritten einschalten
Nach § 2048 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:
„Der Erblasser kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.“
Setzt der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ein und beauftragt er diesen, den Nachlass zwar nach Vorgaben des Erblassers aber eben auch nach billigem Ermessen unter den mehreren Erben aufzuteilen, dann hat der Erblasser mögliches Streitpotential unter den Erben so gut wie erstickt.
Der Testamentsvollstrecker ist in diesem Fall nämlich beispielsweise berechtigt, den einzelnen Miterben unteilbare Nachlassgegenstände nach billigem Ermessen unter Anrechnung auf ihren Erbteil zuzuweisen.
Testamentsvollstrecker darf keine grob unbilligen Entscheidungen treffen
Auch ein freihändiger Verkauf von Nachlassgegenständen mit einer anschließenden Verteilung des Verkaufserlöses unter den Erben ist so möglich.
Beteiligte Erben können sich gegen Verteilungsmaßnahmen des Testamentsvollstreckers nur dann wehren, wenn das Handeln des Testamentsvollstreckers „offenbar unbillig“ ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist für eine „offenbar unbillige“ Nachlassverteilung erforderlich, dass ein vom Testamentsvollstrecker erstellter Teilungsplan „den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dessen Sachwidrigkeit aufdrängt.“
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