Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Erbauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser definiert in seinem letzten Willen die Eckpunkte der Erbauseinandersetzung.
  • Testamentsvollstrecker erstellt einen Teilungsplan.
  • Testamentsvollstrecker ist an die Anweisungen des Erblassers gebunden.

Die Auseinandersetzung einer Erbschaft unter mehreren Miterben gehört bei komplexeren Nachlässen mit zu den streitträchtigsten Kapiteln einer Erbschaft. Dies liegt schlicht in dem Umstand begründet, dass eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft eine Gruppierung ist, die sich zwangsweise mit Eintritt des Erbfalls bildet.

Die einzelnen Erben müssen sich, soweit es keine detaillierten Anordnungen durch den Erblasser gibt, über die Verteilung des Nachlasses einigen. Dabei muss jeder Erbe dem Grunde nach davon ausgehen, dass ihm kein ausschließliches Recht auf einen bestimmten Nachlassgegenstand zusteht. Können sich die Erben nicht auf eine Aufteilung der Erbschaft verständigen, droht am Ende die zwangsweise Versteigerung aller Nachlassgegenstände und die Verteilung des Versteigerungserlöses.

Der Erblasser hat es jedoch in der Hand, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament auf eine geordnete und zumindest halbwegs friedliche Auseinandersetzung der Erbschaft zu sorgen. Das Handwerkszeug, das ihm das Gesetz zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, ist in erster Linie die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB.

Erblasser beauftragt Testamentsvollstrecker mit Auseinandersetzung

Zusätzlich zu diesen erbrechtlichen Instrumenten kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen, für die Auseinandersetzung des Nachlasses zu sorgen, § 2204 BGB. Soweit dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe der Nachlassauseinandersetzung vom Erblasser nicht ausdrücklich entzogen wurde oder der Testamentsvollstrecker der Erblasser mit einer reinen Verwaltungsvollstreckung beauftragt wurde, §§ 2208, 2209 BGB, gehört die Auseinandersetzung einer aus mehreren Erben gebildeten Erbengemeinschaft immer zu seinem Aufgabengebiet.

Testamentsvollstrecker erstellt Teilungsplan

Ist der Testamentsvollstrecker vom Erblasser in seinem Testament auch mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beauftragt, so hat der Vollstrecker einen Teilungsplan zu erstellen, § 2204 Abs. 2 BGB.

In diesem Teilungsplan müssen sich die Anordnungen wieder finden, die der Erblasser für die Auseinandersetzung vorgegeben hat. Fehlen solche eindeutigen Anordnungen des Erblassers, hat der Testamentsvollstrecker dem Grunde nach einen gewissen Ermessensspielraum bei seinen Entscheidungen.

Ergänzende Anordnungen durch den Erblasser

Diesen für den Testamentsvollstrecker bestehenden Spielraum kann der Erblasser noch erweitern, indem er im Testament ausdrücklich anordnet, dass der Erblasser die Auseinandersetzung „nach billigem Ermessen“ durchführen oder sogar einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestimmte Nachlassgegenstände zuordnen darf.

Erben sind vorab anzuhören

Der Testamentsvollstrecker hat die Erben, alleine schon zum Zweck der Minimierung eines immer gegebenen Klagerisikos, vor Erstellung des Teilungsplanes anzuhören, § 2204 Abs. 2 BGB.

Kann der Testamentsvollstrecker mit den Erben über die Auseinandersetzung Einverständnis erzielen, können sogar einzelne Teilungsanordnungen des Erblassers obsolet werden.

Erben können gegen Teilungsplan klagen

Eine Abweichung vom erklärten Erblasserwillen wird der Testamentsvollstrecker aber nur dann zulassen, wenn tatsächlich alle betroffenen Erben ihr Einverständnis mit der Lösung signalisiert haben. Anderenfalls besteht für den Testamentsvollstrecker nämlich immer das Risiko, dass einzelne Erben den Teilungsplan vor Gericht anfechten.

Eine solche Klage einzelner Erben wird immer dann erfolgreich sein, wenn der vom Testamentsvollstrecker aufgestellte Teilungsplan den Anordnungen des Erblassers oder auch gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder wenn der Teilungsplan nicht dem billigen Ermessen entspricht.

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