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Der Erblasser kann die Verteilung der Erbschaft durch einen Dritten anordnen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Verteilung einer Erbschaft unter mehreren Erben kann den Erblasser vor ungeahnte Probleme stellen. Zwar wird sich der Erblasser in vielen Fällen relativ schnell darüber klar sein, welche Personen er in seinem Testament als seine Erben benennen will. In aller Regel hat der Erblasser auch eine ungefähre Vorstellung davon, mit welchem Anteil ein Erbe an dem Nachlass beteiligt werden soll.

Schwieriger ist es aber meistens schon, die oft sehr inhomogene Vermögensmasse „Nachlass“ gerecht unter allen Erben zu verteilen. Besitzt der Erblasser zum Beispiel mehrere Immobilien, eine Oldtimersammlung, wertvolle Schmuckstücke und ein ansehnliches Aktiendepot, dann ist die Verteilung der einzelnen Vermögensgegenstände auf mehrere Erben nicht unbedingt einfach.

Ordnet der Erblasser in seinem Testament nur die den einzelnen Erben zustehenden Erbquoten an, dann überlässt er die konkrete Aufteilung seines Nachlasses nach seinem Tod den Erben. Diese sind dann aufgerufen, sich untereinander zu einigen. Gelingt eine solche Einigung nicht, weil mehrere Erben ein und denselben Nachlassgegenstand haben wollen, dann bleibt am Ende nicht anderes übrig, als den kompletten Nachlass zu versilbern und den Erlös unter den Erben zu verteilen.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung als Gestaltungsmittel

Wenn der Erblasser neben der Bestimmung von Erbquoten Einfluss auf die konkrete Verteilung seines Vermögens unter seinen Erben nehmen will, dann hat er die Möglichkeit, in seinem Testament entweder eine Teilungsanordnung, § 2048 BGB, oder ein Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, anzuordnen.

Mit beiden Maßnahmen verschafft er einem Erben einen Anspruch, von den Miterben die Überlassung eines konkreten Nachlassgegenstandes verlangen zu können.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis unterscheiden sich insoweit, als ein mit einem Vorausvermächtnis bedachter Erben nicht verpflichtet ist, einen eventuellen Mehrwert des ihm zugewiesenen Gegenstandes, der über seine Erbquote hinausgeht, gegenüber den anderen Miterben auszugleichen. Hat der Erblasser hingegen lediglich eine Zuweisung über eine Teilungsanordnung vorgenommen, ist der betroffene Erbe zum Ausgleich in Geld verpflichtet, soweit der ihm zugewiesene Nachlassgegenstand mehr Wert ist, als der Erbteil des betroffenen Erben.

Eine weitere Möglichkeit: Ein Dritter nimmt die Auseinandersetzung vor

Der Erblasser kann also entweder nur die Erbquoten bestimmen und den Rest seinen Erben überlassen. Er kann weiter auf die Verteilung Einfluss nehmen und eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis anordnen.

Oder er kann in seinem Testament bestimmen, dass ein beliebiger Dritter nach billigem Ermessen die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen soll, § 2048 S. 2 BGB. Wen der Erblasser mit einer solchen Befugnis ausstatten will, bleibt ihm überlassen. Der mit einer solchen Anordnungsbefugnis versehene Dritte kann also einer der Erben sein, aber auch ein Testamentsvollstrecker oder auch ein ansonsten vollkommen Unbeteiligter.

Trifft der vom Erblasser eingesetzte Dritte im Hinblick auf die konkrete Verteilung des Nachlasses eine Entscheidung, dann sind die Erben an diese Entscheidung in Form einer Teilungsanordnung grundsätzlich gebunden. Nur wenn die von dem Dritten getroffene Entscheidung nicht der Billigkeit entspricht, kann sie von einem Erben vor Gericht angefochten und im Zweifel durch ein Urteil ersetzt werden.

Eine von einem Dritten auf Geheiß des Erblassers getroffene Teilungsanordnung verändert nicht die Erbquoten, sondern löst im Zweifel eine Ausgleichspflicht bei demjenigen Erben aus, der über die Teilungsanordnung mehr bekommen hat, als ihm nach seinem Erbteil zusteht.

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