Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann kann man einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann bereits sehr früh die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen
  • Ein Entlassungsverfahren kann mehrere Monate dauern
  • Bei Bedarf kann eine einstweilige Verfügung helfen

Erben und Testamentsvollstrecker sind nicht immer die allerbesten Freunde.

Für die Zeit der Testamentsvollstreckung hat der Vollstrecker deutlich mehr Rechte als ein Erbe. So ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den kompletten Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), und es ist regelmäßig alleine der Testamentsvollstrecker, der über einzelne Nachlassgegenstände verfügen darf, § 2211 Abs. 1 BGB.

Der Erbe ist also von „seiner“ Erbschaft bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser zunächst einmal ein gutes Stück entfernt. Wichtige Entscheidungen rund um den Nachlass werden für die Zeit der Testamentsvollstreckung vom Vollstrecker getroffen.

Ein Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung

Hinzu kommt, dass es kaum einen Testamentsvollstrecker gibt, der sein Amt nur für Gotteslohn ausübt. Ein Testamentsvollstrecker wird regelmäßig in Abhängigkeit vom Wert des Nachlasses vergütet. Ist der Wert des Nachlasses entsprechend hoch, kann sich der Testamentsvollstrecker entsprechend schon einmal über ein Honorar in sechsstelliger Höhe freuen.

Dieses Honorar für den Nachlass wird dem Nachlass entnommen … und fehlt entsprechend dem Erben in der Schlussabrechnung.

In der Praxis ist das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe häufig von Beginn an angespannt.

Erbe und Vollstrecker kennen sich in der Regel nicht erst seit dem Eintritt des Erbfalls und die besondere und herausgehobene Stellung, die einem Testamentsvollstrecker zukommt, lässt so manchen Erben darüber nachsinnen, wie er den ihn beschränkenden Vollstrecker auf dem schnellsten Weg wieder loswerden kann.

Ein Testamentsvollstrecker kann vom Gericht entlassen werden

Tatsächlich bietet das Gesetz für den Erben hier bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen einen Weg an, wie man die Testamentsvollstreckung zeitnah beenden kann.

Nach § 2227 BGB gilt nämlich folgendes:

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Verletzt der Testamentsvollstrecker mithin seine Pflichten oder ist er nicht in der Lage, sein Amt ordnungsgemäß auszuführen, so kann jeder Beteiligte beim zuständigen Nachlassgericht den Antrag stellen, den Vollstrecker zu entlassen.

Ein solcher Entlassungsantrag kann dabei bereits in einem sehr frühen Stadium gestellt werden. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird hierzu vertreten, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers sogar bereits vor Annahme des Amtes durch den Vollstrecker, § 2202 BGB, vom Gericht verfügt werden kann. Ein Entlassungsantrag ist aber jedenfalls nach Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker möglich.

Ein Entlassungsverfahren kann dauern

Kann ein Betroffener demnach bereits in einem sehr frühen Stadium der Nachlassabwicklung versuchen, einen Testamentsvollstrecker loszuwerden, so darf man die Dauer eines solchen Entlassungsverfahrens vor dem Nachlassgericht nicht unterschätzen.

Wehrt sich der Vollstrecker gegen seine Entlassung, so kann man bereits für das Verfahren erster Instanz vor dem Nachlassgericht einige Monate einkalkulieren. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts steht der unterlegenen Partei weiter noch die Möglichkeit der Beschwerde zur nächst höheren Instanz zu. Auch für ein solches Beschwerdeverfahren kann man nochmals mehrere Monate reservieren.

Der Testamentsvollstrecker ist für die gesamte Zeit des Entlassungsverfahrens regelmäßig in Besitz des ihn legitimierenden Testamentsvollstreckerzeugnisses und kann entsprechend mit Wirkung für und gegen den Nachlass Rechtshandlungen vornehmen.

Will man dies als Erbe unterbinden, so muss man sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz beschäftigen. Eine einstweilige Verfügung auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist zwar nach ganz h.M. nicht möglich. Sehr wohl kann man dem Testamentsvollstrecker aber durch eine einstweilige Verfügung die Vornahme oder auch die Unterlassung einzelner Verwaltungsmaßnahmen vom Gericht aufgeben lassen.

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