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Kann ein Erbe die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verhindern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In seltenen Fällen ist der Testamentsvollstrecker ernennungsunfähig
  • Das Zeugniserteilungsverfahren ist vom Entlassungsverfahren zu trennen
  • Ist das Testament anfechtbar?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist für einen Erben fast immer mit Nachteilen verbunden.

Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung angeordnet und tritt der Testamentsvollstrecker nach dem Eintritt des Erbfalls sein Amt an, dann führt dies in aller Regel zu einem massiven Verlust von Rechten auf Seiten den Erben.

Ist der Testamentsvollstrecker nämlich erst einmal im Amt, dann darf grundsätzlich nur er – und nicht der Erbe – über den Nachlass verfügen und den Nachlass in Besitz nehmen.

Erben wollen den Testamentsvollstrecker verhindern

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass Erben über Möglichkeiten nachsinnen, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu verhindern.

Grundsätzlich sind die Möglichkeiten eines Erben hier beschränkt. Hat der Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann haben sich die Hinterbliebenen diesem Wunsch des Erblassers grundsätzlich zu fügen.

In ganz seltenen Fällen ist es dem Nachlassgericht allerdings untersagt, den vom Erblasser gewünschten Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Nach § 2201 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nämlich unwirksam, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn der Testamentsvollstrecker zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer zugewiesen bekommen hat.

Diese Tatbestände liegen in der Praxis aber nur sehr selten vor.

Dem Testamentsvollstrecker wird mangelnde Eignung vorgeworfen

Viel häufiger beschwert sich ein Erbe aus anderen Gründen bereits vor Einsetzung des Testamentsvollstreckers über dessen Eignung.

So wird ein Testamentsvollstrecker vom Erben oftmals beispielsweise mit Hinweis auf die fehlende Eignung, einen offensichtlichen Interessenkonflikt, das hohe Alter oder schwerwiegende Verfehlungen abgelehnt, derer sich der Vollstrecker angeblich schuldig gemacht hat.

Solche oder ähnliche Anwürfe gegen den Testamentsvollstrecker hindern das Nachlassgericht aber grundsätzlich nicht daran, den Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Die mangelnde Eignung des Testamentsvollstreckers, dessen Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes oder auch grobe Pflichtverletzungen interessieren nämlich grundsätzlich nur in einem möglichen Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB und gerade nicht in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis.

Gerichte verweisen auf das Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB

Dies wurde von mehreren Gerichten bereits bestätigt. So zum Beispiel das OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013, 2 W 83/13:

„Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, besteht im Zeugniserteilungsverfahren kein Raum.“   

Liegt mithin der Tatbestand des § 2201 BGB nicht vor, haben die Erben die Einsetzung des Testamentsvollstreckers zunächst einmal hinzunehmen.

Mögliche Anfechtung des Testaments

Es steht den Erben natürlich frei, am Tag eins nach der Ernennung des Testamentsvollstreckers ein Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB zu betreiben.

Einen Weg, den die Erben zur Verhinderung eines Testamentsvollstreckers gegebenenfalls auch noch beschreiten können, ist die Anfechtung des Testaments nach § 2078 BGB.

Können die Erben nämlich beweisbar vortragen, dass sich der Erblasser in Bezug auf die Einsetzung des Testamentsvollstreckers entscheidend geirrt hat, so ist der letzte Wille des Erblassers in diesem Punkt unter Umständen anfechtbar.

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