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Testamentsvollstrecker mit Pflichtteilsvollmacht ausstatten

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das größte Hindernis bei der Regelung der eigenen Erbfolge ist oft das gesetzliche Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser seine nächsten Familienangehörigen in seinem Testament von der Erbfolge ausschließt, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Durch den Pflichtteil wird die Testierfreiheit des Erblassers also ganz empfindlich eingeschränkt. So ist es dem Erblasser regelmäßig nicht möglich, im Erbfall seine eigenen Kinder oder auch seinen Ehepartner zur Gänze von seinem Vermögen fernzuhalten.

Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem

Der Pflichtteil ist aber nicht nur für den Erblasser eine oft ärgerliche und nahezu unüberwindbare Hürde.

Vielmehr führen Pflichtteilsansprüche regelmäßig zu erbitterten Auseinandersetzungen zwischen dem Erben auf der einen Seite und dem Pflichtteilsberechtigten andererseits.

Der Erbe hat den Pflichtteil zu erfüllen und sieht sich in der Regel unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls und der Testamentseröffnung mit umfassenden Auskunfts- und nachfolgend Zahlungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten konfrontiert.

Nachdem der Erbe diesen Ansprüchen des Pflichtteilsberechtigten nicht ausweichen kann und auch der Erblasser nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 2333 BGB die Möglichkeit hat, den Erben vor dieser Auseinandersetzung zu bewahren, macht es für den Erblasser Sinn, nach Handlungsalternativen zu suchen, wie er den sich abzeichnenden Pflichtteilsstreit wenn nicht verhindern, so doch zumindest entschärfen kann.

Pflichtteilsvollmacht für den Testamentsvollstrecker

Der Königsweg in diesem Zusammenhang ist natürlich immer, mit dem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten ein Agreement über seine Ansprüche zu erzielen.

Wenn – wie häufig – ein Verzicht auf den Pflichtteil nicht erlangt werden kann, dann hat der Erblasser noch eine weitere Möglichkeit, sich posthum schützend vor den Erben zu stellen:

Der Erblasser kann in seinem letzten Willen nämlich ausdrücklich anordnen, dass es die Aufgabe eines einzusetzenden Testamentsvollstreckers sein soll, die sich abzeichnenden Pflichtteilsansprüche zu regeln.

Es ist dann der Job des Testamentsvollstreckers, die notwendigen Grundlagen des Pflichtteilanspruchs zu ermitteln und die Pflichtteilsansprüche auch – mit Wirkung für und gegen den Erben – zu regulieren.

Zwar sieht § 2213 BGB vor, dass ein Pflichtteilsanspruch gerichtlich ausschließlich gegen den Erben und gerade nicht gegen einen vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann.

Hat der Testamentsvollstrecker aber die Abwicklung des Pflichtteils erst einmal übernommen und den Anspruch am Ende auch erfüllt, besteht für den Pflichtteilsberechtigten regelmäßig keine Veranlassung, sich gegen den Erben in eine Schlacht um seinen Pflichtteil zu stürzen.

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