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Testamentsvollstrecker erstellt kein Nachlassverzeichnis – Kann der Erbe einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen
  • Fehlendes Nachlassverzeichnis kann Entlassung des Testamentsvollstreckers begründen
  • Gerichte entscheiden nicht einheitlich

Hat der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann ist dies für den oder die Erben nicht unbedingt eine gute Nachricht.

Zwar kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker für eine geregelte und halbwegs friedliche Abwicklung der Erbschaft sorgen. Der Preis, den die Erben dafür zu bezahlen haben, ist aber hoch.

Dies liegt weniger an dem Umstand, dass ein Testamentsvollstrecker regelmäßig ein Honorar verlangen kann und damit den Nachlass belastet. Schwerer wiegt für den Erben, dass während der Dauer der Testamentsvollstreckung alleine der Vollstrecker – und eben nicht der Erbe – über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände verfügen und diese auch in Besitz nehmen darf.

Der Erbe wird für die Dauer der Testamentsvollstreckung mehr oder weniger von „seiner“ Erbschaft ferngehalten.

Erbe will den Testamentsvollstrecker los werden

In Anbetracht einer solchen Grundkonstellation ist es nicht verwunderlich, wenn Erben häufig nach einem Weg suchen, den als lästig empfundenen Testamentsvollstrecker los zu werden.

Hebel für solch ein Vorhaben kann der § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sein. Nach dieser Norm kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben den Testamentsvollstrecker entlassen.

Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrags durch den Erben ist allerdings, dass man dem Testamentsvollstrecker entweder eine „grobe Pflichtverletzung“ oder eine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ nachweisen kann.

Wichtige Pflicht für den Testamentsvollstrecker: Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Eine unverzichtbare Pflicht für den Testamentsvollstrecker besteht in der unverzüglichen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, § 2215 BGB.

Ein Nachlassverzeichnis ist die zentrale Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung durch den Testamentsvollstrecker. Das Nachlassverzeichnis ist Grundlage für die spätere Rechenschaftsablegung, für die Kontrolle des Verwaltungshandelns des Vollstreckers und auch für die kontrollierbare Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung des Amts.

Nur mit Hilfe des Nachlassverzeichnisses können die Erben die ihnen zustehenden Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker wirksam ausüben.

Erstellt der Testamentsvollstrecker das von ihm geschuldete Nachlassverzeichnis nicht oder verspätet, dann ist die Tür für einen begründeten Entlassungsantrag schon zumindest zur Hälfte geöffnet.

Reicht die verspätete Erstellung des Nachlassverzeichnisses für einen Entlassungsantrag?

Ob eine verspätete Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Es gab bereits Gerichte, die in einem solchen Verhalten einen wichtigen Grund für eine Entlassung gesehen haben.

In einer neueren Entscheidung des OLG Schleswig sah man einen solchen Fall allerdings etwas milder (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2015, 3 Wx 42/15).

In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall hatte der Testamentsvollstrecker das geschuldete Nachlassverzeichnis auch nach wiederholter Mahnung durch die Erben nicht erstellt. Erst nach Einleitung des Entlassungsverfahrens kam der Testamentsvollstrecker in die Gänge.

Entscheidend für das OLG Schleswig, von einer Entlassung abzusehen, war in dem zu entscheidenden Fall unter anderem der Umstand, dass der Nachlass allen Beteiligten, so auch den Erben, im Wesentlichen bekannt war.

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