Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstreckung schränkt die Erbenrechte ein
  • Erben haben gegen Testamentsvollstrecker umfassende Informationsrechte
  • Erstellung Nachlassverzeichnis als zentrale Pflicht des Testamentsvollstreckers

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann gibt es für die Erben nach Eintritt des Erbfalls in der Regel ein böses Erwachen.

Haben die Erben nämlich im Rahmen der Testamentseröffnung noch wohlwollend die Ausführungen zu ihrer Erbenstellung registriert und die Tatsache, dass vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker benannt wurde, noch als unbedeutende Nebensache abgetan, so müssen sie alsbald feststellen, dass der Testamentsvollstrecker durchaus massiven Einfluss auf die Erbschaft hat.

Welche Aufgaben und welche Machtbefugnisse ein Testamentsvollstrecker hat, bestimmt grundsätzlich der Erblasser in seinem Testament. Der Vollstrecker ist aber, unabhängig von der Frage, ob er den Nachlass auf Dauer verwalten oder lediglich die Abwicklung der Erbauseinandersetzung begleiten soll, in jedem Fall befugt, den kompletten Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Tritt der Testamentsvollstrecker also nach Eintritt des Erbfalls sein Amt an, dann sind es nicht die Erben, die auf den Nachlass zugreifen können, sondern - mit ausschließender Wirkung - alleine der Testamentsvollstrecker. Für die Erben steht die Welt bei einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung also erst einmal Kopf.

Sie sind Rechtsnachfolger des Erblassers, seine Erben und - rechtlich gesehen - auch Eigentümer des gesamten Nachlasses … und trotzdem geht das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers vor.

Rechte des Testamentsvollstreckers sind nicht schrankenlos

Wenn sich der erste Rauch gelegt hat, stellen die Erben dann aber dankbar fest, dass die Rechte des Testamentsvollstreckers nicht schrankenlos sind.

Zunächst einmal ist der Testamentsvollstrecker nur so stark, wie ihn der Erblasser in seinem Testament gemacht hat. Hat ihm der Erblasser also beispielsweise nur eine kleine und überschaubare Aufgabe, wie zum Beispiel die Sicherstellung der Erfüllung eines Vermächtnisses, übertragen, dann tritt der Testamentsvollstrecker nach Erledigung dieser Aufgabe auch sehr schnell wieder von der Bildfläche ab.

Sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers aber umfassender, dann sorgt das Gesetz dafür, dass die Rechte der Erben im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker nicht zu kurz kommen.

So ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, § 2216 BGB. Der Vollstrecker ist den Erben gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit verpflichtet, § 2218 BGB, und haftet den Erben bei Verletzung dieser Pflichten auf Schadensersatz, § 2219 BGB.

Testamentsvollstrecker muss Nachlassverzeichnis erstellen

Als Grundlage für alle seine Tätigkeiten hat das Gesetz dem Testamentsvollstrecker jedoch in § 2215 BGB in sein Pflichtenheft geschrieben, dass er unverzüglich nach Dienstantritt ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Erben zu übermitteln hat.

Mit Hilfe dieses Nachlassverzeichnisses kann sich der Erbe zumindest einen Überblick verschaffen, welche Nachlassgegenstände im Einzelnen der Testamentsvollstreckung unterliegen. Auf diesem Weg kann der Erbe seine Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrnehmen.

Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Erbe mit dem Nachlassverzeichnis schließlich eine belastbare Aufstellung derjenigen Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker an ihn herauszugeben hat.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses sind alle der Verwaltung des Vollstreckers unterliegenden Gegenstände wie auch alle dem Vollstrecker bekannten Nachlassverbindlichkeiten.

Der Erbe hat ein Recht darauf, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein, § 2215 Abs. 3 BGB.

Soweit der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis nicht selber erstellen will oder der Erbe es verlangt, ist das Verzeichnis durch einen Notar oder eine Behörde zu erstellen. Die hierbei entstehenden Kosten fallen dem Nachlass zu Last.

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