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Kann ein Testamentsvollstrecker seinen Vergütungsanspruch verlieren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtwidrig handelnder Testamentsvollstrecker riskiert seinen Vergütungsanspruch
  • Gerichte bejahen in Extremfällen eine Verwirkung der Vergütung
  • Auch eine Minderung der Vergütung kommt in Betracht

Das Amt des Testamentsvollstreckers kann im Einzelfall durchaus mühsam sein.

Je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses ist eine Testamentsvollstreckung manchmal sogar ein fulltime job.

Als Ausgleich für seine Leistungen erhält der Testamentsvollstrecker regelmäßig eine Vergütung, die aus dem Nachlass entnommen wird.

§ 2221 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält in diesem Zusammenhang folgende Regelung:

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Die Höhe der Vergütung für einen Testamentsvollstrecker wird üblicherweise in Anlehnung an den Nachlasswert, die Schwierigkeit der zu erledigenden Arbeiten und die speziellen Kenntnisse des Testamentsvollstreckers bestimmt.

Die Vergütung für den Testamentsvollstrecker kann ansehnlich sein

Bei größeren Nachlässen kann sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers so gerne auch einmal auf einen sechsstelligen Euro-Betrag belaufen.

Nachdem das Verhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker nicht immer ganz spannungsfrei verläuft, stellt sich den Erben manchmal die Frage, ob der Testamentsvollstrecker seine Vergütung überhaupt verdient.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker seinen Pflichten nicht oder nur sehr mangelhaft nachkommt, haben die Erben oft nur wenig Verständnis für eine Entlohnung des Testamentsvollstreckers.

Tatsächlich sind Gerichte in der Vergangenheit hier in Extremfällen den Erben helfend zur Seite gesprungen.

Nur grobes Fehlverhalten hat für den Testamentsvollstrecker Konsequenzen

Dabei kommen finanzielle Konsequenzen in Form einer Vergütungsminderung oder eines sogar kompletten Entzugs der Testamentsvollstreckervergütung grundsätzlich nur bei einem groben Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers in Frage.

So hat beispielsweise das Landgericht Mainz in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 (LG Mainz, 13.12.2017, Az.: 3 O 23/17) folgende Grundsätze aufgestellt:

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung verwirkt sein, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen hat. So kann es sein, wenn er sich bewusst über die Interessen der Personen, für die er als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, hinwegsetzt und mit seiner Tätigkeit eigene Interessen oder die anderer Personen verfolgt oder wenn ihm die von ihm betreuten Personen ganz gleichgültig sind und er sein Amt so nachlässig versieht, dass von einer ordnungsgemäßen, pflichtmäßigen Ausführung nicht die Rede sein kann.“

In dem vom Landgericht Mainz entschiedenen Fall erhielt der Testamentsvollstrecker gar keine Vergütung mehr.

Minderung der Testamentsvollstreckervergütung

In anderen von Gerichten entschiedenen Fällen kam es zu einer Minderung der Vergütung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser nicht ordentlich gearbeitet hat (OLG Frankfurt, 16.02.2000, Az.: 9 U 76/99).

Ein Testamentsvollstrecker, der grob pflichtwidrig handelt, riskiert mithin seinen Vergütungsanspruch.

Daneben besteht für den Erben im Einzelfall selbstverständlich auch noch die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker zu prüfen bzw. nach § 2227 BGB beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen.

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