Kann man mit einer Testamentsvollstreckung die Haftung des Erben beschränken?
- Eine Testamentsvollstreckung hilft bei gegen den Nachlass gerichteten Forderungen nicht
- Eigengläubiger des Erben können durch eine Testamentsvollstreckung ausgebremst werden
- Bei mittellosen oder bedürftigen Erben kann eine Testamentsvollstreckung Sinn ergeben
Das Erbrecht in Deutschland sieht vor, dass ein Erbe grundsätzlich für alle Schulden und Verbindlichkeiten haftet, die ihm der Erblasser hinterlassen hat, § 1967 BGB.
Für einen Erben kann diese Haftungsregelung durchaus unangenehm werden.
Hat der Verstorbene dem Erben nämlich mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen, dann ist die Erbschaft für den Erben absehbar ein schlechtes Geschäft.
Bei einer überschuldeten Erbschaft haftet der Erbe
Leitet der Erbe in so einer Situation einer überschuldeten Erbschaft keine Gegenmaßnahmen (z.B. Ausschlagung des Erbes, Beantragung Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) ein, dann muss er mit seinem eigenen Geld für die Schulden des Erblassers gerade stehen.
Diesen im Gesetz vorgesehenen Haftungsautomatismus können weder der Erbe noch der Erblasser aushebeln.
Insbesondere hilft es dem Erben im Hinblick auf die von ihm geerbten Nachlassverbindlichkeiten nicht, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
Nachlassgläubiger können auf die Erbschaft zugreifen
Durch eine Testamentsvollstreckung wird dem Erben zwar der Zugriff und das Verfügungsrecht über den Nachlass entzogen, § 2211 BGB.
Dies bedeutet aber nicht, dass Nachlassgläubiger nicht auf die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte zugreifen können.
Wenn der Erblasser also beispielsweise dem Erben Schulden in Höhe von 1 Mio. Euro hinterlassen hat, dann kann der Gläubiger dieser Forderung nach dem Ableben des Erblassers sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker Klage erheben und seine Forderung nachfolgend in Vermögenswerte des Nachlasses vollstrecken, § 2213 BGB.
Die Erbschaft vor Zugriffen von Eigengläubigern des Erben schützen
Einen markanten Vorteil bietet eine Testamentsvollstreckung dem Erben aber für Forderungen, die sich gegen den Erben richten, aber mit dem Nachlass nichts zu tun haben.
Vor solchen so genannten Eigengläubigern des Erben schützt eine Testamentsvollstreckung vor jeglichem Zugriff auf die Vermögenswerte, die in den Nachlass fallen, § 2214 BGB.
Hatte der Erbe beispielsweise vor dem Erbfall eigene Schulden in Höhe von 500.000 Euro und erbt er einen Betrag in Höhe von 600.000 Euro, dann sind dies für den Eigengläubiger des Erben dann trotzdem keine guten Nachrichten, wenn der Erblasser für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
Der Schutz für den Erben besteht nur, solange die Testamentsvollstreckung läuft
Solange die Testamentsvollstreckung läuft, kann der Eigengläubiger des Erben nicht auf Vermögenswerte zugreifen, die zum Nachlass gehören.
Während der Laufzeit einer Testamentsvollstreckung kann der Erbe selber nicht über den Nachlass und einzelne Nachlasswerte verfügen, § 2211 BGB.
Gleichzeitig ist in dieser Phase den Eigengläubigern des Erben der Zugriff auf Nachlasswerte verwehrt, § 2214 BGB.
Bei einem Behindertentestament kann eine Testamentsvollstreckung Sinn ergeben
Diese gesetzliche Systematik ermöglicht es im Einzelfall, mittellosen oder verschuldeten Erben eine Erbschaft zuzuwenden, ohne Gefahr zu laufen, dass die Erbschaft sofort von Gläubigern des Erben in Anspruch genommen wird.
Der Schutz des Erben vor seinen Eigengläubigern endet allerdings in dem Moment, in dem die Testamentsvollstreckung vorbei ist.
Bei Testamenten zugunsten von bedürftigen oder behinderten Menschen hat es sich daher etabliert, eine Testamentsvollstreckung auf Dauer anzuordnen und auf diesem Weg eine wirtschaftliche Versorgung des Erben sicherzustellen, §§ 2209, 2210 BGB.
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