Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann händigt der Testamentsvollstrecker dem Erben Vermögen aus der Erbschaft aus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe hat unter Umständen einen Freigabeanspruch gegen den Testamentsvollstrecker
  • Der Erbe hat fast immer einen Anspruch auf angemessene Mittel für seinen Unterhalt
  • Erbe und Testamentsvollstrecker können eine Vereinbarung treffen

Eine Testamentsvollstreckung kann für den Erben eine die Nerven enorm strapazierende Angelegenheit sein.

Auf der einen Seite ist der Erbe nämlich Rechtsnachfolger des Erblassers und damit auch Eigentümer des kompletten Erblasservermögens.

Auf der anderen Seite muss der Erbe aber konstatieren, dass er an das geerbte Vermögen während der Testamentsvollstreckung nicht herankommt.

Testamentsvollstrecker ist alleine verfügungsbefugt

Für die Dauer der Testamentsvollstreckung ist nämlich alleine der Testamentsvollstrecker befugt, über einzelne Nachlasswerte zu verfügen, § 2211 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ebenfalls ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den kompletten Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB, und kann den Erben damit gleichsam von der Erbschaft aussperren.

Der Erbe muss grundsätzlich damit rechnen, dass der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker diese Rollenverteilung auch durchaus ernst nimmt.

Herausgabe an den Erben erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung

Erst wenn der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt vollendet hat, ist er nach § 2218 BGB iVm § 667 BGB verpflichtet, dem Erben den vollständigen Nachlass herauszugeben.

Nachdem die Abwicklung einer Testamentsvollstreckung je nach Einzelfall aber durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen kann, interessiert einen Erben fast immer die Frage, ob er tatsächlich bis zur vollständigen Beendigung der Testamentsvollstreckung warten muss, bis er auf Vermögen aus seiner Erbschaft zugreifen kann.

Tatsächlich gibt es im Gesetz vorgesehene und auch von der Rechtsprechung akzeptierte Fälle, in denen der Erbe bereits vor Beendigung der Testamentsvollstreckung von seinem Erbe profitieren kann.

Benötigt der Testamentsvollstrecker noch den kompletten Nachlass?

So sieht beispielsweise bereits die gesetzliche Regelung in § 2217 BGB vor, dass der Testamentsvollstrecker dem Erben einzelne Nachlassgegenstände vorab überlassen kann, wenn der den konkreten Nachlassgegenstand „zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht“ mehr benötigt.

Aus § 2217 BGB resultiert also zugunsten des Erben ein Freigabeanspruch vor Beendigung der Testamentsvollstreckung.

Benötigt der Erbe Mittel für seinen Unterhalt?

Insbesondere in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker Nachlassvermögen offensichtlich nicht mehr benötigt, um Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen oder Nachlassverbindlichkeiten (Erbschaftsteuer!) zu erfüllen, kann die Regelung in § 2217 BGB für den Erben eine taugliche Grundlage sein, um vorzeitig zumindest an Teile des Nachlassvermögens zu gelangen.

Weiter kann sich derjenige Erbe, der alleine für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Nachlassmittel angewiesen ist, darauf berufen, dass ein Testamentsvollstrecker ihm und den Angehörigen des Erben zumindest einen angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass zur Verfügung stellt.

Ein solcher Anspruch dürfte sich zumindest aus dem Umstand ergeben, dass man einen entsprechenden Willen des Erblassers zur Unterstützung des Erben regelmäßig wird unterstellen können.

Freigabevereinbarung zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker

Schließlich haben es Erbe und Testamentsvollstrecker in der Hand, eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Testamentsvollstreckung beendet und der Nachlass damit u.U. auch freigegeben wird.

Einer solchen Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung bereits einmal mit der Erwägung seinen Segen erteilt, dass

„die Interessen des Erben, denen die Testamentsvollstreckung dient, durch die Nichtbeachtung einer vom Erblasser für den Testamentsvollstrecker gesetzten Verfügungsschranke dann nicht rechtserheblich beeinträchtigt werden, wenn der Erbe selbst zustimmt“ (BGH, Beschluss vom 18.06.1971, Az. V ZB 4/71).

Entsprechende Vereinbarungen zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe über eine Beendigung der Testamentsvollstreckung müssen sich freilich immer an dem in Testament oder Erbvertrag niedergelegten Willen des Erblassers orientieren, der grundsätzlich auch von beiden zu respektieren ist.

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