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Wann erhält der Testamentsvollstrecker seine Vergütung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann die Frage der Fälligkeit der Vergütung in seinem Testament klären
  • Ohne Regelung im Testament kann der Vollstrecker seinen Lohn erst nach Beendigung seiner Tätigkeit fordern
  • Der Testamentsvollstrecker hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser kann viel zu einer friedlichen Abwicklung einer Erbschaft beitragen.

Wenn sich der Erblasser aber dazu entschlossen hat, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen, dann muss er damit rechnen, dass es die Dienste des Testamentsvolltreckers nicht zum Nulltarif erhält.

Nach § 2221 BGB gilt nämlich folgendes:

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Der Erblasser kann demnach in seinem Testament zwar anordnen, dass der Testamentsvollstrecker kostenfrei arbeiten soll.

Will der Testamentsvollstrecker vergütungsfrei arbeiten?

Ob der Testamentsvollstrecker sein Amt aber unter diesen Voraussetzungen überhaupt annimmt, dürfte in vielen Fällen zumindest zweifelhaft sein.

Ein Testamentsvollstrecker kann nämlich nicht gezwungen werden, das ihm angetragene Amt nach dem Erbfall zu übernehmen.

Akzeptiert der Erblasser eine Vergütung für seinen Testamentsvollstrecker, dann ist der Erblasser gut beraten, die Einzelheiten zu der Vergütung in seinem Testament festzulegen.

Der Erblasser kann die Höhe der Vergütung regeln

Das gilt zum einen für die Frage der Höhe der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Vergütung.

Hierbei kann sich der Erblasser z.B. an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers orientieren.

Hilfreich ist darüber hinaus immer auch eine Regelung im Testament zu der Frage, wann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung beanspruchen kann.

Streitfälle landen immer wieder vor Gericht

Gerade bei umfangreicheren Nachlässen gibt es nämlich über die Frage, wann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung fordern kann, immer wieder Streit (vgl. z.B. LG Bremen, Urteil vom 05.04.2024, Az. 4 O 189/17).

Enthält das Testament zur Fälligkeit der Testamentsvollstreckervergütung keine Regelung, dann gelten die gesetzlichen Regeln, die für die Interessen des Testamentsvollstreckers eher suboptimal sind.

So gilt dem Grunde nach, dass eine Vergütung vom Testamentsvollstrecker erst nach vollständiger Beendigung seiner Tätigkeit gefordert werden kann.

Der Testamentsvollstrecker muss bis zum Schluss warten

Nachdem sich eine umfangreichere Testamentsvollstreckung auch einmal über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken kann, muss der Vollstrecker grundsätzlich bis zum Schluss warten, bevor seinen verdienten Lohn einfordern kann.

Lediglich bei einer längeren über mehrere Jahre laufenden Verwaltung billigt die h.M. dem Vollstrecker einen Anspruch auf eine periodische Vergütung zu, wenn der Vollstrecker seinerseits seiner Rechenschaftslegungspflicht nach § 2218 BGB nachgekommen ist.

Erschwerend kommt für den Vollstrecker weiter hinzu, dass er nach dem Gesetz auch keinen Anspruch auf einen Vorschuss hat.

Eine Einigung mit den Erben ist jederzeit möglich

So groß die Versuchung für den Testamentsvollstrecker im Einzelfall auch sein mag, von seiner Verfügungsbefugnis über in den Nachlass fallende Bankkonten Gebrauch zu machen und sich so „seine“  Vergütung zu sichern, ist ein solches Vorgehen ohne Zustimmung aller Erben selten eine gute Idee.

Grundlegende Voraussetzung für jeden Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist eine entsprechende Rechnung des Vollstreckers.

Enthält das Testament zur Frage der Fälligkeit der Vergütung keine Regelung, dann sollte der Testamentsvollstrecker im Bedarfsfall jedenfalls auf die Erben zugehen, um mit diesen auch vor Beendigung seiner Tätigkeit eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.

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