Wann ist die Vergütung für einen Testamentsvollstrecker fällig?
OLG Köln – Beschluss vom 12.12.2018 – 16 U 129/16
- Testamentsvollstrecker verlangt über 80.000 Euro an Vergütung
- Testamentsvollstrecker hatte bis zuletzt über seine Tätigkeit nicht Rechnung gelegt
- Gericht weist die Forderung des Testamentsvollstreckers zurück
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Frage zu befinden, wann ein Testamentsvollstrecker seine Vergütung fordern kann.
In der Angelegenheit hatte ein Architekt am 10.10.2001 ein umfangreiches Testament verfasst. In diesem Testament hatte der Architekt seine Ehefrau und seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Weiter bestimmte der Architekt und spätere Erblasser in seinem Testament, dass einer seiner Söhne Testamentsvollstrecker werden soll.
Erblasser ordnet in seinem Testament Testamentsvollstreckung an
Aufgabe des Testamentsvollstreckers sollte die Verwaltung des Nachlasses für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Eintritt des Erbfalls sein.
Der Erblasser verstarb am 18.12.2003. Die Familienmitglieder nahmen das Erbe an. Ebenso trat der im Testament als Testamentsvollstrecker vorgesehene Sohn sein Amt Anfang des Jahres 2014 an.
In der Folge kam es dann zwischen den Beteiligten zum Streit. Die Ehefrau des Erblassers reichte nämlich im März 2015 Klage gegen den Testamentsvollstrecker-Sohn ein und verlangte mit der Klage, dass dieser über seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Rechnung legen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern möge.
Testamentsvollstrecker erhebt Widerklage
Der Testamentsvollstrecker-Sohn versuchte diese Forderung seiner Mutter zu kontern und erhob Widerklage. Mit der Widerklage forderte er unter anderem die Zahlung einer nach Stundenaufwand berechneten Testamentsvollstreckervergütung für den Zeitraum vom 04.01.2004 bis zum 07.10.2008 in Höhe von 84.887,96 Euro.
Vom Landgericht wurde dieser Zahlungsantrag des Testamentsvollstrecker-Sohnes abgewiesen. Das Landgericht monierte, dass der Testamentsvollstrecker-Sohn seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker noch gar nicht vollständig nachgekommen und im übrigen seine Abrechnung auch nicht nachvollziehbar sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Testamentsvollstrecker-Sohn Berufung zum Oberlandesgericht ein.
OLG weist Berufung zurück
Das OLG bestätigte aber die Entscheidung der ersten Instanz und ließ den Testamentsvollstrecker-Sohn wissen, dass es die Berufung zurückzuweisen gedenke.
Das OLG teilte in der Begründung seiner Entscheidung mit, dass ein Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat.
Im zu entscheidenden Fall sei die Vergütung für den Testamentsvollstrecker aber noch gar nicht fällig.
Vergütung für Testamentsvollstrecker ist erst nach Abschluss seiner Arbeiten fällig
Soweit der Erblasser nämlich in seinem letzten Willen nichts abweichendes bestimmt habe, sei, so das OLG, Vergütung erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig. Weiter sei für die Fälligkeit der Vergütung erforderlich, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung nach §§ 2218, 666 BGB vollumfänglich erfüllt habe.
Das OLG stellte aber fest, dass der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht zur Rechnungslegung bis zuletzt nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
Hierzu hätte der Testamentsvollstrecker eine aus sich heraus verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben seiner Vollstreckung vorlegen müssen, was er aber bis zuletzt nicht gemacht hatte.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schluss-Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker, so sei auch sein Vergütungsanspruch nicht zur Zahlung fällig.
Im Ergebnis wartete damit noch eine Menge Arbeit auf den Testamentsvollstrecker, bevor er die Erben mit seinem Vergütungsanspruch konfrontieren konnte.
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