Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Testamentsvollstrecker und Erbschaftsteuer

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss alle erforderlichen Erbschaftsteuererklärungen abgeben
  • Testamenstvollstrecker haftet unter Umständen persönlich für die Erbschaftsteuer
  • Erbschaftsteuerbescheid wird dem Testamentsvollstrecker bekannt gemacht
  • Um eine geregelte Abwicklung des eigenen Nachlasses zu gewährleisten, ordnen Erblasser in ihrem letzten Willen häufig eine Testamentsvollstreckung an.

    Nicht selten benennen Erblasser in diesem Zusammenhang auch einen der Erben als Testamentsvollstrecker.

    Demjenigen Miterben, den der Erblasser für besonders vertrauenswürdig und geschäftsgewandt hält, wird dann durch eine entsprechende Anordnung im Testament die Aufgabe des Testamentsvollstreckers angetragen.

    In der Regel wird das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen

    Wenngleich niemand dazu gezwungen werden kann, die Aufgabe des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, kommt es in der Praxis nur selten vor, dass derjenige, dem vom Erblasser diese herausgehobene Stellung übertragen wurde, das Amt des Testamentsvollstreckers ablehnt.

    In aller Regel fühlt sich der Betroffene gegenüber dem Erblasser verpflichtet, dessen letzte Angelegenheiten so zu regeln, wie sich das der Erblasser vorgestellt hat.

    Und auch die dem Testamentsvollstrecker zustehende Vergütung mag bei der Entscheidung, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, im Einzelfall eine Rolle spielen.

    Der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker erklärt also in aller Regel gegenüber dem Nachlassgericht die Übernahme des Amtes und macht sich nach Erhalt seines Testamentsvollstreckerzeugnisses ans Werk.

    Der Testamentsvollstrecker und die Erbschaftsteuer

    Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker im Einzelfall zu übernehmen hat, bestimmt der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag.

    Der Erblasser kann sich darauf beschränken, dem Testamentsvollstrecker eine einzelne konkret beschriebene Aufgabe zuzuweisen.

    Der Testamentsvollstrecker kann aber auch pauschal mit der Abwicklung der kompletten Erbschaft betraut werden oder die Aufgabe zugewiesen bekommen sich auf Dauer um den Nachlass zu kümmern.

    Der Testamentsvollstrecker wickelt im Normalfall den Nachlass ab

    Oft beschränken sich Erblasser darauf im Testament anzuordnen, dass der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat.

    In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass im Wesentlichen in Besitz nehmen, verwalten und nach den Vorgaben des Erblassers verteilen.

    Mögliche Haftung des Testamentsvollstreckers für die Erbschaftsteuer

    Im Normalfall muss sich der Testamentsvollstrecker auch sehr schnell mit den wesentlichen Grundsätzen des Erbschaftsteuerrechts vertraut machen.

    Ist der Testamentsvollstrecker selber Miterbe, so trifft ihn die Steuerpflicht nach dem ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) ohnehin persönlich.

    Der Testamentsvollstrecker muss aber beachten, dass er auch kraft seines Amtes umfangreiche steuerliche Pflichten zu erfüllen hat und unter Umständen sogar vom Fiskus für die Erbschaftsteuer anderer Beteiligter in Haftung genommen werden kann.

    Testamentsvollstrecker hat Steuererklärung abzugeben

    Wenngleich Steuerschuldner der Erbschaftsteuer nicht der Testamentsvollstrecker, sondern der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtige ist, § 20 ErbStG, so ist doch der Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, für all diejenigen Personen eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, auf die sich auch sein Amt als Testamentsvollstrecker bezieht.

    Auch wenn es in der Folge dabei bleibt, dass der Erwerber der Erbschaft – und nicht der Testamentsvollstrecker – gegenüber dem Finanzamt Schuldner der Erbschaftsteuer bleibt, so wird der Erbschaftsteuerbescheid nach § 32 ErbStG dem Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen die Erben bekannt gegeben.

    Der Testamentsvollstrecker hat also ohne Weiteres Kenntnis, ob und in welcher Höhe ein Beteiligter Erbschaftsteuer zu bezahlen hat.

    Testamentsvollstrecker soll für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen

    Den Steuerbescheid muss der Testamentsvollstrecker dem betroffenen Erben unverzüglich übermitteln, um letzteren die Möglichkeit zu geben, gegen den Bescheid gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.

    Weiter ist der Testamentsvollstrecker nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG auch verpflichtet, „für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen“.

    Soweit der Vollstrecker dieser Pflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachkommt, droht ihm eine persönliche Haftung für eine Erbschaftsteuer, die vom Fiskus bei einem Betroffenen nicht beigetrieben werden kann, § 69 AO (Abgabenordnung).

    Um sich hier nicht einem unerwünschten Haftungsrisiko auszusetzen, empfiehlt es sich für den Testamentsvollstrecker dringend, solange einen ausreichenden Anteil am Nachlass zurückzuhalten, bis ihm von allen Beteiligten nachgewiesen ist, dass sie ihren steuerlichen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen sind.

    Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

    Das könnte Sie auch interessieren:
    Welche Aufgaben kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zuweisen?
    Testamentsvollstrecker hat umfangreiche steuerrechtliche Pflichten
    Die ersten Maßnahmen und Pflichten des Testamentsvollstreckers
    Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

    Erbrecht