Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser in seinem Wirkungskreis beschränkt werden
- Erblasser bestimmt den Umfang der Testamentsvollstreckung
- Testamentsvollstreckung kann zeitlich und inhaltlich beschränkt werden
- Je stärker der Erblasser den Testamentsvollstrecker einschränkt, desto mächtiger wird der Erbe
Wenn die Nachlassabwicklung absehbar komplex wird oder die in Frage kommenden Erben bereits zu Lebzeiten zerstritten sind, dann kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser durchaus segensreich sein.
Der Testamentsvollstrecker ist gleichsam der verlängerte Arm des Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird.
Um dem Testamentsvollstrecker seine Arbeit überhaupt möglich zu machen, wird der Vollstrecker in aller Regel mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet. So ist es im Regefall alleine der Testamentsvollstrecker – und gerade nicht der Erbe –, der über den Nachlass in Besitz nehmen und über ihn verfügen darf.
Mögliche Dauertestamentsvollstreckung für 30 Jahre
Wenn es dem Erblasser gefällt und er es für sinnvoll erachtet, dann kann er seinen Erben durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren mit solchen massiven Beschränkungen konfrontieren, §§ 2209, 2210 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Erblasser ist aber nicht verpflichtet, den Testamentsvollstrecker mit zeitlich und inhaltlich so weit reichenden Kompetenzen auszustatten. Der Erblasser kann vielmehr durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament bzw. Erbvertrag die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse des Testamentsvollstreckers ändern und beschränken und so an seine tatsächlichen Bedürfnisse anpassen.
Welche Aufgaben und Befugnisse der Testamentsvollstrecker hat, entscheidet alleine der Erblasser.
Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker Befugnisse nehmen
Bei einer gewünschten Anpassung des Leistungsspektrum des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser von den im Gesetz in den §§ 2203 – 2206 BGB vorgesehenen Regelbefugnissen ausgehen. Diese Befugnisse kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker ungeschmälert zugestehen, er kann sie aber auch beschränken oder zur Gänze ausschließen, § 2208 BGB.
So kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker beispielsweise lediglich die Verwaltung des Nachlasses für einen gewissen Zeitraum übertragen, ohne ihn gleichzeitig mit der Nachlassauseinandersetzung zu beauftragen.
Schwache nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist möglich
Auch kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker lediglich mit der Überwachung der Ausführung der Anordnungen des Erblassers betrauen. Bei einer solchen nur beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB stehen dem Testamentsvollstrecker die Rechte aus den §§ 2203 – 2206 BGB nicht zu.
Bei einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung kann der Vollstrecker von den Beteiligten lediglich verlangen, dass die Anordnungen des Erblassers umgesetzt werden und zur Ausführung kommen.
Weiter kann der Erblasser einschränkend anordnen, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf einen Teil des Nachlasses, nur auf einzelne Nachlassgegenstände oder nur auf einzelne Erben beziehen soll. Auch kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker mit auf den Weg geben, dass Handlungen des Testamentsvollstreckers nur im Einvernehmen und mit Zustimmung einzelner Erben vorgenommen werden sollen.
Je mehr der Erblasser den Testamentsvollstrecker freilich in seinen Rechten beschränkt, desto mehr wird auch der Sinn einer Testamentsvollstreckung im Einzelfall in Frage gestellt.
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