Testamentsvollstrecker muss auf seine Vergütung Einkommensteuer bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit in der Regel eine Entlohnung
  • Die Vergütung des Testamentsvollstreckers unterfällt regelmäßig der Einkommensteuer
  • Im Einzelfällen können auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sein

Der Job eines Testamentsvollstreckers kann im Einzelfall durchaus herausfordernd sein.

In aller Regel hat sich der Erblasser nämlich genau überlegt, warum er nach dem Eintritt des Erbfalls den Nachlass zumindest vorübergehend in die Hand eines Testamentsvollstreckers legen will.

Oft wird der Testamentsvollstrecker gebraucht, um einen Nachlass einigermaßen friedlich unter mehreren beteiligten Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten zu verteilen.

Eine Testamentsvollstreckung kann überaus hilfreich sein

Wenn in den Nachlass Unternehmenswerte fallen, wenn eine hilfsbedürftige Person nach dem Erbfall zu versorgen ist oder wenn der Nachlass auch auf Dauer nicht von den Erben, sondern von einer erfahrenen Person verwaltet werden soll, dann können gute Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen.

Ein Testamentsvollstrecker wird nach Übernahme des Amtes oft feststellen, dass ihm die vom Erblasser eingesetzten Erben nicht zwingend freundlich gegenüberstehen. Die Rechte, die das Gesetz einem Testamentsvollstrecker in die Hände gibt, beschneiden auf der anderen Seite die Interessen der Erben.

Einen Teil seiner Energie muss der Testamentsvollstrecker daher immer darauf verwenden, einen Konsens mit den Erben herzustellen und sich dabei nicht angreifbar zu machen.

Der Erblasser regelt die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Bereits das Gesetz sieht vor, dass dem Testamentsvollstrecker für seine oftmals schwierige Aufgabe grundsätzlich eine Vergütung zusteht.

Nach § 2221 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich:

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Danach steht es im Belieben des Testamentsvollstreckers zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Vollstrecker für seine Tätigkeit ein Honorar erhält.

Macht der Erblasser allerdings den Fehler, in seinem Testament oder Erbvertrag anzuordnen, dass der Vollstrecker nur eine geringe oder gar keine Vergütung beanspruchen kann, wird kaum ein Testamentsvollstrecker überhaupt bereit sein, das ihm angetragene Amt zu übernehmen.

Ohne Honorar wird kaum einer das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen

Der Erblasser sollte bei der Regelung der Vergütung für den Testamentsvollstrecker nie vergessen, dass niemand gezwungen werden kann, das Amt des Testamentsvollstreckers auch zu übernehmen.

Erscheint einem Testamentsvollstrecker die ausgelobte Vergütung als zu gering, wird er die Übernahme des Amtes regelmäßig ablehnen.

Ein potentieller Testamentsvollstrecker wird sich die Höhe seiner Vergütung auch deswegen genau ansehen, weil er seine Vergütung versteuern muss.

Einkommensteuer auf Testamentsvollstreckervergütung

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) gilt das Honorar des Testamentsvollstreckers nämlich als eine Einkunft aus „sonstiger selbständiger Arbeit“.

Ein Testamentsvollstrecker muss seine Vergütung mithin ebenso wie ein Arzt, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit nur einmal oder in mehreren Nachlassfällen ausübt.

Fehlt bei dem betroffenen Vollstrecker aber jede Absicht, nochmals eine Testamentsvollstreckung zu übernehmen, können auch Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.

In Einzelfällen wird auch angenommen, dass die Vergütung eines Testamentsvollstreckers Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind.

Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn in den Nachlass ein Unternehmen fällt und der Testamentsvollstrecker wie ein Unternehmer auftritt und ein Unternehmerrisiko zumindest mit trägt. In diesem Fall muss sich der Testamentsvollstrecker auch noch mit dem Anfall von Gewerbesteuer auseinandersetzen.

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