Wer kann einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Beteiligte kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen
  • Erben sind immer antragsberechtigt
  • Auch ein vollstreckungsfreier Miterbe kann einen Entlassungsantrag stellen

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in seinem Testament kann ein Erblasser viel zur geregelten Abwicklung der Erbschaft beitragen.

Im Falle einer angeordneten Testamentsvollstreckung prallen unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls nicht die beteiligten Erben aufeinander.

Vielmehr übernimmt der Testamentsvollstrecker das Regime und regelt den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers.

Belastetes Verhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker

Das Verhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ist oft schwierig.

Handelt der Testamentsvollstrecker erklärtermaßen gegen den Willen des Nachlasses und gegen die Interessen der Erben, dann macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, § 2219 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ist der Testamentsvollstrecker nachweislich inkompetent oder verletzt er schuldhaft und grob seine Pflichten, dann kann er auf Antrag vom Nachlassgericht aus seinem Amt entlassen werden, § 2227 BGB.

Jeder Beteiligte kann einen Entlassungsantrag stellen

Ein solcher Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann nach dem Gesetzeswortlaut in § 2227 BGB von jedem „Beteiligten“ gestellt werden.

Beteiligter ist nach der Rechtsprechung des BGH jedermann, der ein rechtliches Interesse daran hat, „von welcher Person und auf welche Weise die Testamentsvollstreckung ausgeführt wird.“

In erster Linie sind antragsberechtigte Beteiligte im Sinne von § 2227 BGB Erben oder Miterben, aber auch Nacherben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Jeder aus diesem Personenkreis kann mithin beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.

Einheitliche Rechtsprechung zum Antragsrecht

Die Frage, ob auch ein Miterbe, dessen Erbteil von der Testamentsvollstreckung überhaupt nicht betroffen ist, einen Entlassungsantrag stellen kann, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher unterschiedlich bewertet.

Erst unlängst ist auch das OLG München auf die Linie der herrschenden Meinung umgeschwenkt und hat auch im Fall eines vollstreckungsfreien Miterben ein eigenes Antragsrecht bejaht (OLG München, Beschluss vom 09.07.2020, 31 Wx 455/19).

Entscheidend sei, so das OLG, dass sich auch eine vom Erblasser angeordnete Einzeltestamentsvollstreckung als Beschränkung auch der vollstreckungsfreien Miterben auswirkt, solange die Erbengemeinschaft noch besteht.

Nicht berechtigt, einen Entlassungsantrag gegen einen Testamentsvollstrecker zu stellen, sind hingegen Nachlassgläubiger, Eigengläubiger des Erben oder auch ein früherer Testamentsvollstrecker.

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