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Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn ein auf Tatsachen begründetes Misstrauen der Erben vorliegt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 09.07.2020 – 31 Wx 455/19

  • Testamentsvollstrecker trennt eigenes nicht vom Nachlassvermögen
  • Ein Miterbe beantragt die Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Gerichte sehen die Vertrauensbasis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker als erschüttert

Das Oberlandesgericht München hatte über einen gegen einen Testamentsvollstrecker gerichteten Entlassungsantrag zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Miterbe, für dessen Erbteil ein Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hatte, beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt.

Das Nachlassgericht Rosenheim sah die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers als gegeben an und entsprach dem Antrag des Miterben.

Testamentsvollstrecker wehrt sich gegen seine Entlassung

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein.

Das OLG teilte aber die Einschätzung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers jedermann beantragen könne, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffenen werden können.

Wer kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers fordern?

Vor abgeschlossener Auseinandersetzung des Nachlasses könnten auch diejenigen Erben die Entlassung des Testamentsvollstreckers fordern, deren Erbteil von der Testamentsvollstreckung gar nicht betroffen ist.

Weiter stellte das OLG fest, dass das Nachlassgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der gegen den Testamentsvollstrecker gerichtete Entlassungsantrag nach § 2227 BGB begründet sei.

Das OLG zählte dabei in seiner Entscheidung die Gründe auf, die zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers führen können:

So könnte zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers eine grobe Pflichtverletzung oder eine erwiesene Unfähigkeit des Vollstreckers führen.

Entspricht die Testamentsvollstreckung überhaupt noch dem Willen des Erblassers?

Weiter könne eine Entlassung dann gerechtfertigt sein, wenn der Testamentsvollstrecker

„durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausübung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben könnte.“

Darüber hinaus könne auch ein „auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat,“ eine Entlassung rechtfertigen.

Schließlich könne auch ein „erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein.“

OLG: Entlassung des Testamentsvollstreckers ist gerechtfertigt

Dies vorausgeschickt kam das OLG zu dem Ergebnis, dass eine Entlassung des Testamentsvollstreckers im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei.

So wertete das OLG bereits den Umstand, dass der Testamentsvollstrecker vorliegend Nachlassvermögen nicht von seinem privaten Vermögen getrennt hatte als grobe Pflichtverletzung und eine Maßnahme, die ein die Entlassung rechtfertigendes Misstrauen auf Seiten der Erben begründet habe.

Auch war der Testamentsvollstrecker seiner nach § 2218 Abs.1 i.V.m. § 666 BGB bestehenden Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben nicht nachgekommen, was ebenfalls die Entlassung rechtfertige.

Hingegen konnten die vom Testamentsvollstrecker gegen seine Entlassung vorgebrachten Argumente, wonach seine Art Vollstreckung dem Willen der Erblasserin entspreche, das Beschwerdegericht nicht überzeugen.

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