Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Soll man das Amt als Testamentsvollstrecker übernehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man muss das Amt als Testamentsvollstrecker nicht übernehmen
  • Ein Testamentsvollstrecker hat zahlreiche Pflichten
  • Ist die Vergütungsfrage schon geklärt oder droht in diesem Punkt Streit?

Wenn ein Erbfall eingetreten ist, dann richtet sich der Hauptaugenmerk aller Beteiligten regelmäßig auf die Frage der Erbfolge.

Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, dann kann man dieser Urkunde in aller Regel entnehmen, wer Erbe werden soll.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Regelungen in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn der Verstorbene eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat

Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, dann enthält dieses Testament neben der Bestimmung der Erben aber zuweilen noch eine weitere wichtige Anordnung.

Das Testament kann nämlich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalten.

Wenn der Verstorbene in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, dann ist damit in der Regel der Wunsch des Verstorbenen verbunden, dass sich der Testamentsvollstrecker um die Abwicklung und die Verteilung des Nachlasses kümmern soll.

In der Regel bestimmt der Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers

Oft bestimmt das Testament namentlich die Person des Testamentsvollstreckers.

Seltener kommt es auch vor, dass der Verstorbene in seinem Testament dem Nachlassgericht den Auftrag erteilt, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen.

In jedem Fall erhält der Betroffene nach dem Eintritt des Erbfalls vom Nachlassgericht die Nachricht, dass der Verstorbene ihn für das Amt des Testamentsvollstreckers vorgesehen hat.

Will man das Amt übernehmen oder nicht?

Wenn man diese Nachricht vom Gericht bekommen hat, dann muss sich der Betroffene entscheiden, ob er das ihm angetragene Amt annehmen will.

Niemand ist gezwungen, Testamentsvollstrecker zu werden.

Wenn man das Amt des Testamentsvollstreckers, aus welchen Gründen auch immer, nicht übernehmen will, dann reicht eine simple Nachricht an das Nachlassgericht und die Angelegenheit ist für den Betroffenen erledigt. 

Mit welchen Fragen sollte sich der Testamentsvollstrecker beschäftigen?

Wenn der Betroffene aber mit dem Gedanken spielt, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, dann sollte er sich zweckmäßigerweise mit folgenden Fragen beschäftigen:

  • Je nach Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses kann eine Testamentsvollstreckung eine zeitraubende Angelegenheit sein. Kann der Betroffene diese zusätzliche zeitliche Belastung tragen?
  • Oft sind Testamentsvollstreckungen sehr konfliktträchtig. Will man sich solchen Auseinandersetzungen insbesondere mit den Erben aussetzen?
  • Man muss als Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass in Besitz nehmen, ein Nachlassverzeichnis erstellen, gegenüber den Erben regelmäßig Rechenschaft ablegen und Erbschaftsteuererklärungen abgeben. Will man diesen Aufwand übernehmen?
  • Bei Pflichtverletzungen setzt sich der Testamentsvollstrecker Haftungsansprüchen der Erben aus. Hat man eine Haftpflichtversicherung und will man dieses Haftungsrisiko übernehmen?
  • Hat der Verstorbene die Vergütungsfrage in seinem Testament geregelt oder besteht im Hinblick auf die Vergütung des Testamentsvollstreckers Aussicht auf eine einvernehmliche Einigung mit den Erben?

Wenn man die vorstehenden Fragen für sich zufriedenstellend beantworten kann, dann spricht grundsätzlich nichts dagegen, das Amt als Testamentsvollstrecker anzutreten.

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