Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was muss in einem Testament stehen, damit es gültig ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für den Inhalt eines Testaments gibt es keine gesetzlichen Vorgaben
  • Ein Testament muss aber strenge Formvorschriften erfüllen
  • Für die Errichtung eines Testaments muss man testierfähig sein

Ein Testament ist eine Urkunde, mit der man bestimmen kann, welche Person das Vermögen erhalten soll, wenn man verstirbt.

Es gibt zur Frage des Inhalts eines Testaments grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben.

Was man in sein Testament schreibt und wen man als seinen Erben einsetzt, kann jedermann frei bestimmen.

Typischerweise enthält ein Testament eine Erbeinsetzung

Man kann in seinem Testament demnach genauso gut einen Alleinerben einsetzen oder alternativ 100 verschiedene Personen als Erben benennen, die sich das Erblasservermögen nach dem Erbfall teilen sollen.

Ein Testament kann sich auch darauf beschränken festzulegen, wer nicht Erbe werden soll.

Ein solches so genanntes Negativtestament schließt nur einen (oder auch mehrere) Personen von der Erbfolge aus.

Im Testament sind verschiedene erbrechtliche Anordnungen möglich

Über die bloße Bestimmung eines Erben gibt es natürlich noch viele weitere erbrechtliche Instrumente, die man in seinem Testament anordnen kann und die auf die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Erbfall Einfluss haben.

Man kann zum Beispiel neben einer Erbeinsetzung im Testament ein Vermächtnis anordnen und auf diesem Weg einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil zuwenden.

Man kann weiter im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und auf diesem Weg die Abwicklung der Erbschaft in geregelte Bahnen lenken.

Man kann im Testament eine Enterbung oder eine Testamentsvollstreckung anordnen

Man kann Ersatzerben benennen, eine Vor- und Nacherbschaft anordnen oder einer Person unter Umständen den Pflichtteil entziehen.

Oder man kann beispielsweise durch eine Teilungsanordnung bzw. ein Vorausvermächtnis bestimmen, wie das Erbe unter mehreren Erben verteilt werden soll.

All diese vorgenannten testamentarischen Anordnungen können, müssen aber nicht in ein Testament aufgenommen werden, damit das Testament gültig ist.

Die Benennung eines Erben reicht für ein gültiges Testament aus

Für ein gültiges Testament reicht es aus, wenn in das Testament zumindest eine Erbeinsetzung oder eine sonstige erbrechtliche Anordnung (z.B. Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung, Enterbung) aufgenommen wird.

Während man in Bezug auf den Inhalt seines Testaments relativ frei ist, macht das Gesetz hingegen bei der einzuhaltenden Form eines Testaments strenge Vorschriften.

So muss ein privates Testament unbedingt zur Gänze vom Erblasser persönlich handschriftlich verfasst werden und am Ende auch vom Erblasser unterschrieben werden.

Wenn Formvorschriften nicht beachtet werden, dann ist das Testament nichtig

Beachtet man diese zwingenden gesetzlichen Formvorgaben nicht, dann ist das Testament zur Gänze unwirksam und nichtig.

Weiter ist für ein wirksames Testament unbedingt erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens testierfähig ist.

Testierfähig ist man erst dann, wenn man das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dabei muss man vom 16. Geburtstag bis zur Volljährigkeit zwingend einen Notar einschalten, um ein Testament zu verfassen.

Bei Testierunfähigkeit ist das Testament unwirksam

Ein privates handschriftliches Testament kann ein Minderjähriger unter 18 Jahren nicht wirksam errichten.

Weiter muss man in jedem Fall auch testierfähig im Sinne von § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sein, um ein wirksames Testament errichten zu können.

Wer, z.B. wegen Demenz oder einer sonstigen Erkrankung, testierunfähig ist, kann kein wirksames Testament verfassen.

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