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Der überlebende Ehepartner im gemeinsamen Testament als Vollerbe oder als Vorerbe? Welche Bedeutung haben die im Testament verwendeten Begriffe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In einem Ehegattentestament kann der überlebende Ehepartner Vollerbe oder auch nur Vorerbe sein
  • Ist das Testament in diesem Punkt nicht klar formuliert, droht Streit
  • Gerichte orientieren sich unter anderem an den im Testament verwendeten Begriffen

Privat und ohne fachkundige Hilfe erstellte Testamente sind immer streitträchtig.

Bereits wenn Ehepartner sich daran machen, ohne Notar oder Anwalt ein gemeinsames Testament zu errichten, ist in vielen Fällen Ärger vorprogrammiert.

Die klassische Regelung in einem gemeinsamen Ehegattentestament sieht vor, dass der zunächst überlebende Ehepartner den zuerst versterbenden Ehepartner beerbt.

Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein

Die Eheleute setzen sich oft zunächst gegenseitig als Erben ein.

Weiter sehen Testamente von Eheleuten regelmäßig vor, dass nach dem Ableben beider Partner die gemeinsamen Kinder das Familienvermögen erben sollen.

So einfach und einleuchtend eine solche Erbfolgeregelung auf den ersten Blick aussieht, so tückisch kann sich das Testament im Einzelfall erweisen.

Oft wird in gemeinsamen Ehegattentestamenten nämlich nicht geklärt, ob sich die Eheleute gegenseitig als Vollerben oder nur als Vorerben einsetzen.

Was ist ein Vollerbe? Was ist ein Vorerbe?

Beide Konstruktionen sind rechtlich möglich, haben aber durchaus unterschiedliche Auswirkungen.

Nur wenigen Eheleuten ist bei Abfassung ihres Testaments die Bedeutung der Begriffe „Vollerbe“ und „Vorerbe“ klar.

Ein Vollerbe erhält das komplette Erbe des Erblassers und kann über dieses geerbte Vermögen uneingeschränkt verfügen.

Ein Vorerbe ist zwar auch Erbe des Erblassers, ist aber im Gegensatz zum Vollerben nach den Regeln in §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wesentlich stärkeren Beschränkungen unterworfen.

Der Vorerbe hat weniger Rechte als ein Vollerbe

Ein Vorerbe kann mit der Erbschaft nicht machen, was er will, sondern muss im Interesse der Nacherben u.a. sorgfältig mit dem Nachlass umgehen.

Über die Frage, ob sich die Eheleute nunmehr gegenseitig als Voll- oder nur als Vorerben eingesetzt haben, wird insbesondere im ersten Erbfall zuweilen erbittert gestritten.

Gerichte, die solche Streitfälle klären müssen, legen das Testament aus und ermitteln so den wirklichen Willen der Eheleute und Verfasser des Testaments.

Der Wortlaut des Testaments wird im Streitfall seziert

Natürlich spielt im Rahmen einer solchen Testamentsauslegung der Wortlaut des letzten Willens eine wichtige Rolle.

Bestimmte von den Eheleuten verwendete Formulierungen können Hinweise darauf geben, ob der überlebende Ehepartner Vollerbe oder nur Vorerbe werden sollte.

Wenn die Eheleute in dem Testament z.B. von einem „gemeinsamen“, „gemeinschaftlichen“ oder „beiderseitigen“ Vermögen sprechen, das der überlebende Ehepartner erben soll, so kann dies ein Hinweis darauf sein, das eine Einsetzung als Vollerbe gewünscht ist.

Was bedeuten die Begriffe Universalerbe, Alleinerbe oder ausschließlicher Erbe?

Auch die Bezeichnung des überlebenden Ehepartners als „ausschließlicher Erbe“ soll ein Hinweis auf eine Vollerbenstellung sein.

Soll der überlebende Ehepartner aber das geerbte Vermögen als Erbe lediglich „verwalten“ oder für einen Dritten (die Kinder?) „erhalten“, so wird man davon ausgehen können, dass eine Einsetzung des Ehepartners als Vorerbe gewollt ist.

Hingegen wird eine Bezeichnung des erbenden Ehepartners als „Alleinerbe“ oder auch als „Universalerbe“ von den Gerichten zunächst als neutral bewertet, da diese Begriffe sowohl auf einen Voll- als auch auf einen Vorerben zutreffen können.

Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen

Selbst bei Verwendung der (juristischen) Begriffe „Vorerbe“ (für den überlebenden Ehepartner) und „Nacherbe“ (für die Kinder) im Testament ist es nicht ausgeschlossen, dass Gerichte das Testament auslegen und am Ende zu dem Ergebnis gelangen, dass der als „Vorerbe“ bezeichnete überlebende Ehepartner tatsächlich ein Vollerbe ist.

Im Ergebnis empfiehlt es sich unbedingt, im Testament Klarheit zu schaffen, welche Rolle der überlebende Ehepartner einnehmen soll.

Im Zweifel sollte unbedingt fachkundiger Rat bei einem Notar oder Anwalt eingeholt werden.

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