Der Vorerbe kann dem Nacherben einzelne Nachlassgegenstände abkaufen
- Vorerbe ist nur ein Erbe auf Zeit
- Vorerbe und Nacherbe können sich über das Schicksal eines bestimmten Nachlassgegenstandes einigen
- Vorerbe kann einen Nachlassgegenstand käuflich erwerben
Hat der Erblasser in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, dann ist das weder für den Vorerben noch für den Nacherben ein Grund für uneingeschränkte Freude.
Der Vorerbe ist lediglich „Erbe auf Zeit“ und ist in seiner Verfügungsbefugnis über einzelne Nachlassgegenstände durch die Vorschriften in den §§ 2113 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) massiv eingeschränkt.
Der Nacherbe wiederum kommt für die Zeit der Vorerbschaft nicht an „sein“ Erbe heran und kann nur hoffen, dass der Vorerbe sorgsam mit der Erbschaft umgeht, so dass ihm als Nacherben eine möglichst werthaltige (Nach-) Erbschaft übergeben werden kann.
Vor- und Nacherbe können sich über bestimmte Gegenstände einigen
In diesem Gemengenlage bietet es sich zuweilen an, dass sich Vor- und Nacherbe darüber einigen, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand von den Beschränkungen der Vorerbschaft befreit und in das private Vermögen des Vorerben überführt wird.
Durch eine solche Transaktion, die selbstverständlich nur einvernehmlich erfolgen kann, scheidet der Nachlassgegenstand aus dem Nachlass aus und wird unbelastetes Eigentum des Vorerben.
Die Gerichte haben solchen Rechtsgeschäften zwischen Vor- und Nacherben bereits wiederholt ihren Segen gegeben (z.B. BayObLG NJW-RR 2005,956).
Bestimmte Gegenstände können aus dem Nachlass ausscheiden
Nach ständiger Rechtsprechung auch des BGH
„kann eine endgültige Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben mit der Folge vorgenommen werden kann, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden.“
Selbstverständlich werden solche Transfers in der Praxis nicht zum Nulltarif durchgeführt. Regelmäßig wird der Vorerbe an den Nacherben eine Abstandszahlung leisten, um sich im Ergebnis von den Verfügungsbeschränkungen, die die Vorerbschaft mit sich bringen, befreien zu können.
Welchen Betrag die Parteien als Gegenleistung vereinbaren, ist grundsätzlich frei verhandelbar. Der Nacherbe wird in Rechnung stellen müssen, dass der Nachlassgegenstand mit Wirksamwerden der Vereinbarung aus dem Nachlass ausscheidet und Privateigentum des Vorerben wird.
Der Nacherbe muss sich von diesem Gegenstand also mit Abschluss des Vertrages endgültig verabschieden. Auf der anderen Seite muss preismindernd berücksichtigt werden, dass der fragliche Gegenstand ohnehin noch für eine unbestimmte Zeit und bis zum Ende der Vorerbschaft in Besitz des Vorerben geblieben wäre.
Übertragung Grundstück gegen Zahlung einer Abstandssumme
Insbesondere bei Grundstücken, über die der nicht befreite Vorerbe nicht verfügen kann, bietet sich ein Eigenerwerb des Vorerben an. Zur Wirksamkeit eines solchen Rechtsgeschäftes bedarf es grundsätzlich auch nicht der Zustimmung etwaig vorhandener Ersatznacherben.
Ein – notariell zu beurkundender – Vertrag zwischen Vor- und Nacherbe könnte im Kern folgenden Inhalt haben:
Vorerbe und Nacherbe verpflichten sich, das Eigentum an dem Grundstück Theatinerstraße 1 in München in das nicht zur Nacherbschaft gehörende Privatvermögen des Vorerben zu überführen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Vorerbe an den Nacherben einen Betrag in Höhe von x Euro zu bezahlen.
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