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Aus einer Vorerbin wird eine Vollerbin

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 11.04.2013 – 15 W 112/13

  • Erblasser setzt seine Ehefrau als Vorerbin und seine Töchter als Nacherben ein
  • Ehefrau kauft den Nacherben ihr Nacherbrecht ab
  • Aus des Ehefrau als Vorerbin wird damit eine alleinige Vollerbin

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen eines Grundbuchverfahrens die Erbfolge nach einem am 12.02.2006 verstorbenen Erblasser zu klären.

Der Erblasser hatte durch notarielles Testament seine zweite Ehefrau als seine Vorerbin und zwei seiner Töchter aus erster Ehe als Nacherbinnen ein. In diesem Testament verfügte der Erblasser weiter, dass seine Ehefrau dann frei über den gesamten Nachlass verfügen können soll, wenn mehr als eines seiner Kinder nach seinem Tod den Pflichtteil fordere.

In einem weiteren Testament wurde eine dritte Tochter des Erblassers als weitere Nacherbin benannt. Ansonsten verblieb es bei den Anordnungen aus dem ersten Testament.

Nacherbrecht wird durch notariellen Vertrag auf die Vorerbin übertragen

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2006 übertrugen alle drei Nacherbinnen ihr Nacherbenanwartschaftsrecht durch notariellen Vertrag auf die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Nacherbinnen erhielten zum Ausgleich einen Betrag in Höhe von je 17.000 Euro.

Die Vertragsparteien hatten sich dabei ausweislich der notariellen Übertragungsurkunde Gedanken darüber gemacht, dass der Zahlbetrag den Wert des Pflichtteilsanspruchs der Nacherbinnen, der mit einem Betrag in Höhe von 13.555,29 Euro beziffert wurde, übersteigen würde.

Im Jahr 2012 wollte die Ehefrau dann Grundbesitz, der noch auf den Erblasser lautete, auf ihren Namen umschreiben lassen. Zum Nachweis ihrer Rechte legte die Ehefrau dem Grundbuchamt das notarielle Testament und vor allem auch den Vertrag vor, mit dem sie den Nacherbinnen ihr Nacherbrecht abgekauft hatte.

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Ehefrau als neue und vor allem unbelastete Eigentümerin in das Grundbuch aufzunehmen. Das Grundbuchamt vertrat vielmehr die Auffassung, dass die Abtretung der Nacherbenrechte von den Töchtern an die Ehefrau dann ins Leere laufen würde, wenn eine der Töchter vorversterben würde.

Grundbuchamt verweigert die Berichtigung des Grundbuchs

In diesem Fall würden nämlich nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Kinder der vorverstorbenen Nacherbin an deren Stelle treten. Eine Eintragung der Ehefrau wollte das Grundbuchamt entsprechend lediglich unter Hinweis auf einen Nacherbenvermerk nach § 51 GBO vornehmen.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Ehefrau Beschwerde zum OLG ein.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerdeführerin im Ergebnis auch Recht. Das OLG betonte in seiner Entscheidung, dass die Ehefrau Vollerbin nach ihrem Ehemann geworden sei und kein Nacherbenvermerk im Grundbuch aufgenommen werden müsste.

Immer dann, wenn ein Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertrage, werde letztere zum Vollerben, der nicht mehr mit der Nacherbschaft belastet ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur dann, wenn für den Nacherben vom Erblasser auch eine Ersatzerbschaft angeordnet worden sei.

OLG legt das Testament des Erblassers aus

Entscheidend sei vorliegend eine Auslegung des Testaments, um zu ermitteln, was der Erblasser gewollt habe. Eine Auslegung ergebe aber nach Auffassung des OLG, dass der Erblasser seine Ehefrau unter einer bestimmten Bedingung zur alleinigen Vollerbin machen wollte. Immer dann, wenn mehr als ein Kind nach seinem Tod den Pflichtteil verlange, solle die Ehefrau Vollerbin sein.

Zwar sei der Pflichtteil vorliegend von den Töchtern nicht ausdrücklich geltend gemacht worden, jedoch habe die Zahlung der Abstandssumme in Höhe von je 17.000 Euro, so das Gericht, „zumindest auch der Abgeltung der Pflichtteilsansprüche der Nacherbinnen“ zum Zweck gehabt. Alleine dieser Umstand führe, so das OLG, dazu dass die Bedingung in dem Testament eingetreten und die Ehefrau alleinige Vollerbin geworden sei.

Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde danach aufgehoben und die Ehefrau als neue – und unbelastete – Eigentümerin der Immobilie in das Grundbuch aufgenommen.

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