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Weitergabe von Vermögen außerhalb des Erbrechts - Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkung zu Lebzeiten muss vollzogen oder von einem Notar beurkundet werden
  • Durch Vertrag zugunsten Dritter zwischen Erblasser und Bank bzw. Lebensversicherung kann Vermögen übertragen werden
  • Erbe kann Vertrag zugunsten Dritter nach dem Erbfall widerrufen

Das Erbrecht sieht für alle Beteiligten aus Gründen der Rechtssicherheit strenge Formvorschriften vor. So funktioniert beispielsweise eine nur mündlich ausgesprochene Erbeinsetzung nicht. Wegen Verstoß gegen gesetzliche Formvorgaben ist ein solches mündliches „Testament“ unwirksam und nichtig.

Einem Erblasser, der sich daran macht, sein Vermögen für den Fall des eigenen Ablebens zu verteilen, stehen allerdings neben den strengen Formalien unterworfenen erbrechtlichen Instrumenten auch noch andere Wege offen.

So ist dem Grunde nach niemand daran gehindert, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten ganz oder auch nur in Teilen unentgeltlich auf eine Dritte Person zu übertragen.

Eine solche Schenkung bedarf zwar grundsätzlich nach § 518 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der notariellen Beurkundung. Wird die Schenkung aber zwischen Schenker und Beschenktem vollzogen, erhält der Beschenkte also zum Beispiel den versprochenen Geldbetrag oder das versprochene Schmuckstück zur freien Verfügung, dann ist die Nichtbeachtung der gesetzlich für eine Schenkung vorgeschriebenen Form unbeachtlich. Die Juristen formulieren, dass „der Mangel der Form … durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt“ wird, § 518 Abs. 2 BGB. Eine zu Lebzeiten bewirkte und vollzogene Schenkung ist demnach voll wirksam.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Neben den erbrechtlichen Instrumenten, wie z.B. Erbeinsetzung und Vermächtnis, und lebzeitig vollzogenen Schenkungen gibt es aber noch einen dritten Weg, wie man einer anderen Person eine Zuwendung machen kann: Den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Diese Konstruktion ist immer dann interessant, wenn man einerseits erbrechtliche Mechanismen nicht nützen will, oder, weil man durch Erbvertrag oder gemeinsames Testament gebunden ist, nicht mehr nutzen kann.

Gegenüber einer lebzeitigen Schenkung hat der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall den Vorteil, dass der Erblasser sich nicht zu Lebzeiten von seinem Vermögen trennen muss. Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sieht vielmehr, wie der Name schon sagt, vor, dass der Begünstigte den Vermögensvorteil erst im Fall des Ablebens des Erblassers erhalten soll.

An einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sind in aller Regel drei Personen beteiligt. Zum einen der Erblasser (auch Versprechensempfänger genannt), der einer dritten Person etwas zukommen lassen will. Weiter der Begünstigte, bei dem die Vermögensmehrung nach dem Ableben des Erblassers ankommen soll. Und schließlich der so genannte Versprechende, über den der Vertrag abgewickelt wird.

Typische Fälle von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall sind die Einsetzung eines Bezugsberechtigten in einem Lebensversicherungsvertrag oder auch die Vereinbarung mit der Bank des Erblassers, nach dem Ableben an eine bestimmte Person einen definierten Geldbetrag auszuzahlen.

Eine Lebensversicherungssumme bzw. ein durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall versprochenes Bankguthaben fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass. Der Erbe hat auf diese Vermögensgegenstände in aller Regel kein Anrecht.

Für die Wirksamkeit eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Begünstigte noch zu Lebzeiten von der Vereinbarung zwischen Erblasser und Bank bzw. Lebensversicherung erfährt.

Was passiert nach dem Ableben des Erblassers?

Nach dem Ableben des Erblassers tritt die Bank bzw. Lebensversicherung an den Begünstigten heran, setzt ihn von dem bestehenden Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall in Kenntnis und zahlt dem Begünstigten den Geldbetrag aus, soweit dieser damit einverstanden ist. Ist das Geld erst beim Begünstigten angekommen, hat es damit in aller Regel auch sein Bewenden.

Bekommen die Erben aber noch vor Auszahlung des Geldes Wind von dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, dann kann es zu rechtlichen Komplikationen kommen.

Der Moment des Ablebens des Erblassers ist nämlich zum einen der Augenblick, in dem der Begünstigte die Leistung von Bank bzw. Lebensversicherung aus dem bestehenden Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall fordern kann.

Auf der anderen Seite ist der Erbfall auch der Zeitpunkt, zu dem die Erben die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten. Als Rechtsnachfolger des Erblassers können die Erben in noch nicht endgültig abgewickelte Verträge des Erblassers eingreifen.

So steht es den Erben zum Beispiel frei, eine dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zugrunde liegende Schenkung zwischen Erblasser und Begünstigten zu widerrufen, soweit diese Schenkung noch nicht vollzogen ist. Im Falle eines solchen rechtzeitigen Widerrufs können Erben Leistungen, die der Erblasser eigentlich durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall einem Dritten zukommen lassen wollten, wieder an den Nachlass ziehen. Der Dritte geht in diesem Fall leer aus.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und erbrechtliche Bindungen

Probleme kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall auch aus dem Grund verursachen, da der Erblasser bereits durch gemeinsames Testament oder Erbvertrag gebunden ist.

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinsamen Testament bzw. erbvertragliche Bindungen können dazu führen, dass es dem Erblasser untersagt ist, den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen vorzunehmen, § 2287 BGB. Dasselbe gilt für Personen, die durch eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinsamen Testament begünstigt ist.

Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, der in der Absicht abgeschlossen wurde, einen Vertragserben zu beeinträchtigen, kann vom Vertragserben nach Eintritt des Erbfalls wieder rückgängig gemacht werden.

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