Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Widerruf einer Vollmacht durch den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann vom Erblasser erteilte Vollmacht nach dem Erbfall widerrufen
  • Widerruf sollte gegenüber dem Bevollmächtigten und insbesondere Banken erklärt werden
  • Bevollmächtigter muss dem Erben Rechenschaft über sein Handeln ablegen

Es entspricht heutzutage durchaus gängiger Praxis, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten einer dritten Person eine Vollmacht erteilt, die diese dritte Person auch nach dem Erbfall in die Lage versetzt, für den Erblasser zu handeln.

Eine solche Vollmacht hat wohlgemerkt nichts mit dem letzten Willen des Erblassers zu tun und steht vollkommen losgelöst neben einem vom Erblasser errichteten Testament oder Erbvertrag.

Klassischerweise wird in einer solchen Vollmacht einem Dritten das Recht eingeräumt, für den Erblasser rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

Eine Vollmacht kann dem Dritten das Recht einräumen, über Bankkonten des Erblassers zu verfügen, Rechnungen zu bezahlen, sich um laufende Geschäfte des Erblassers zu kümmern, eine angemessene Beerdigung des Erblassers zu organisieren oder auch nur das Haustier zu versorgen.

Transmortale und postmortale Vollmacht

Eine solche Vollmacht kann als so genannte transmortale Vollmacht vom Erblasser erteilt werden und gilt dann bereits zu Lebzeiten des Erblassers und über dessen Tod hinaus.

Von einer postmortalen Vollmacht spricht man, wenn die Vollmacht erst nach dem Tod des Erblassers wirksam werden und zum Einsatz kommen soll.

Konflikt zwischen Erbe und Bevollmächtigtem

Eine vom Erblasser ausgestellte Vollmacht räumt dem Bevollmächtigten das Recht ein, mit Rechtswirkung für und gegen den Erblasser zu handeln. Mit dem Ableben des Erblassers erlischt die Vollmacht im Zweifel nicht, § 672 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der oder die Erben werden mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers und haben natürlich ein ureigenes Interesse daran, dass nur sie als Erben und Rechtsnachfolger über den Nachlass des Erblassers und sein Vermögen bestimmen können.

Erben haben demnach im Regelfall keine Ambitionen an der Aufrechterhaltung der dem Dritten vom Erblasser erteilten Vollmacht und wollen vielmehr das "Heft des Handelns" möglichst rasch in die eigenen Hände bekommen.

Der Miterbe als Bevollmächtigter

Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte selber Mitglied der Erbengemeinschaft ist und vom Erblasser neben der Erbeinsetzung im Testament mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet wurde.

Das Gesetz regelt in § 2038 BGB sehr detailliert, wie der Nachlass nach Eintritt des Erbfalls zu verwalten ist und welche Rechte und Pflichten den einzelnen Miterben dabei treffen. Grundsätzlich haben die Miterben sämtliche Entscheidungen den Nachlass betreffend nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu treffen, müssen also kooperieren.

Eine an nur einen Miterben erteilte - möglicherweise umfangreiche - Vollmacht stellt dieses Konzept des gemeinsamen Handelns natürlich auf den Kopf und sorgt bei den nicht bevollmächtigten Erben oft für Unmut.

Widerruf der Vollmacht grundsätzlich jederzeit möglich

Nach Eintritt des Erbfalls hat es aber jeder Erbe in der Hand, durch einen Widerruf der Vollmacht für klare Verhältnisse zu sorgen.

Das Recht, die dem Dritten (und auch dem Miterben) erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen zu können, resultiert aus der Rechtsstellung jedes einzelnen Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger mit Eintritt des Erbfalls in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein.

Er kann demnach Aufträge, die der Erblasser einem Dritten erteilt hat zurücknehmen und eben auch noch vom Erblasser erteilte Vollmachten grundsätzlich mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Ein Widerruf einer vom Erblasser erteilten Vollmacht kann ganz ausnahmsweise dann scheitern, wenn der Erblasser selber den Widerruf der Vollmacht ausgeschlossen hat.

Widerruf gegenüber Bevollmächtigtem und Dritten

Der Widerruf der Vollmacht sollte aus Gründen der Rechtssicherheit immer gegenüber dem Bevollmächtigten selber ausgeübt werden und gleichzeitig auch gegenüber demjenigen erklärt werden, dem der Erblasser die Bevollmächtigung angezeigt hatte.

Hat der Erblasser beispielsweise gegenüber seiner Hausbank erklärt, dass Erbin X von ihm eine Kontovollmacht erhalten hat, dann müssen Erbe Y und Erbe Z den Widerruf der Vollmacht auch gegenüber dem Kreditinstitut erklären.

Zu Legitimationszwecken ist vom Erben bei dem gegenüber Dritten erklärten Widerruf ein Erbschein bzw. ein Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll vorzulegen.

Unter Juristen umstritten ist beim Vollmachtswiderruf im Erbfall, ob der Widerruf nach § 2038 BGB von den Erben gemeinschaftlich zu erklären ist, oder ob auch ein einzelner Erbe den Widerruf auslösen kann.

Gerade bei dem Widerruf einer Kontovollmacht gegenüber einer Bank dürfte dieser Streit wenig praktische Auswirkungen haben, da die betroffene Bank bei auch nur von einem Erben erklärten Vollmachtswiderruf aus Vorsichtsgründen keine weiteren Weisungen des Vollmachtinhabers entgegennehmen wird.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Mehrere Erben - Welche Möglichkeiten hat der Erblasser, für eine friedliche Auseinandersetzung der Erbschaft zu sorgen?
Ehefrau darf als Nichterbin nach Tod des Ehemanns Girokonto nicht aufgrund einer postmortalen Vollmacht auf sich umschreiben
Erblasser kann neben seinem Testament auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht