Erblasser errichtet Testament – Nachfolgend ändern sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers drastisch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Festlegungen im Testament stellen eine Momentaufnahme dar
  • Der Wert des Vermögens des Erblasser kann sich nach Testamentserrichtung nach oben wie unten verändern
  • Im Zweifel muss ermittelt werden, was der Erblasser wollte

Erblasser, die ihre Erbfolge bereits in einem Testament geregelt haben, sollten in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob das Testament noch dem aktuellen Stand der Dinge entspricht.

Dies gilt – natürlich – für den Kreis der Personen, die in dem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt sind. Ist eine dieser bedachten Personen möglicherweise bereits verstorben oder beim Erblasser in Ungnade gefallen, dann bietet es sich an, das Testament in diesem Punkt abzuändern.

Vermögen des Erblassers kann sich nach oben und nach unten entwickeln

Abänderungsbedarf besteht aber auch immer dann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers zeitlich nach Errichtung des Testaments geändert haben.

So haben Gerichte immer wieder mit Konstellationen zu kämpfen, bei denen sich das Vermögen des Erblassers nach Abfassung seines Testaments deutlich nach oben entwickelt hat.

In diesen Fällen stellt sich für alle Beteiligten und auch für die zur Entscheidung berufenen Richter immer wieder die gleiche Frage: Kann das Testament und die dort getroffenen Anordnungen unverändert Geltung beanspruchen, obwohl sich doch die persönlichen Verhältnisse beim Erblasser so nachhaltig geändert haben?

Hat das Testament eine Regelungslücke?

Man wird in solchen Fällen zwei verschiedene Situationen unterscheiden müssen. Hat der Erblasser nämlich in seinem Testament seine Erben nach Erbquoten benannt, dann wird regelmäßig wenig Veranlassung bestehen, an dieser Entscheidung des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls etwas zu ändern.

Wenn es beispielsweise der Wille des Erblassers war, in seinem Testament seine Ehefrau zu ½ und seine beiden Kinder zu je ¼ als Erben einzusetzen, dann wird diese Entscheidung bei einem Nettovermögen von 10.000 Euro ebenso gelten, wie bei einem Nachlasswert von mehreren Millionen Euro.

Wenn also keine besonderen Umstände hinzukommen, dann verbleibt es auch bei einer drastischen Vermögensmehrung nach Erstellung des Testaments in diesen Fällen bei der im Testament vorgesehenen Verteilung der Erbschaft.

Wie wollte der Erblasser sein Vermögen verteilen?

Ganz anders kann dies aber aussehen, wenn der Erblasser seine Erben nicht nach Erbquoten eingesetzt hat, sondern den Bedachten einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensgruppen („Meine Immobilien“; „Meinen Schmuck“; „Meine Aktien“) zugewandt hat.

Hat der Erblasser beispielsweise im Jahr 1990 sein Aktienpaket durch Testament nur einem Erben zugewandt und sind diese Aktien im Jahr des Erbfalls 2015 um mehrere 1000% im Wert gestiegen, dann kann (vorzugsweise von den anderen Erben) durchaus die Frage gestellt werden, ob es bei dieser (als ungerecht empfundenen) Verteilung des Erblasservermögens bleiben kann.

Dreh- und Angelpunkt eines solchen Streits ist die Auslegung des Testaments. Hier müsste nämlich in obigem Beispielsfall ermittelt werden, ob der im Testament niedergelegte Wille, wonach das Aktienpaket nur an einen Erben gehen soll, auch vor dem Hintergrund Bestand haben kann, dass die Aktien im Zeitraum zwischen Testamentserrichtung und Erbfall dramatisch an Wert gewonnen haben.

Der Wille des Erblassers ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln

Entscheidend für diese Frage ist der Erblasserwille. Um diesen Willen festzustellen, ist das Testament gegebenenfalls auszulegen.

Hierbei gelten folgende Grundsätze (so z.B. OLG München, Beschluss vom 09.12.1985, BReg 1 Z 90/85):

Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden. Auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen.

Zu welchem Ergebnis eine Testamentsauslegung in solchen Fällen kommt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wozu kann eine ergänzende Auslegung des Testaments führen?

Denkbar ist, dass eine Auslegung des Testaments ergibt, dass alles beim Alten bleibt und der Nachlass genauso verteilt wird, wie es der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat.

Denkbar ist auch, dass es zu einer Verschiebung der Erbteile kommt.

Ergibt die Auslegung nämlich, dass der Erblasser mehrere benannte Erben in jedem Fall zu gleichen Teilen an seinem Vermögen beteiligen wollte und profitiert de facto nur ein Erbe von einer nachhaltigen Vermögensmehrung von Teilen des Erblasservermögens, dann muss hier gegebenenfalls ein Ausgleich vorgenommen werden.

Möglich ist schließlich auch, dass aus ehemaligen Erben Vermächtnisnehmer werden und hinsichtlich des – überproportional gestiegenen – Restvermögens die gesetzliche Erbfolge eingreift.

Welche Lösung im Einzelfall zutrifft, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermitteln.

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